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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.08.2001
Aktenzeichen: VII B 342/00
Rechtsgebiete: MGV, AO 1977, FGO, 2.FGOÄndG


Vorschriften:

MGV § 10 Abs. 1
AO 1977 § 227
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3
2.FGOÄndG Art. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) produziert auf seinem Hof Milch. Er verfügte zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1998/99 über eine Referenzmenge von rd. ... kg, die sich jedoch während dieses Wirtschaftsjahres aufgrund mehrerer vom Kläger abgeschlossener Kauf-, Leasing- bzw. Pachtverträge veränderte. Einer der dafür maßgeblichen Rechtsvorgänge, nämlich der Verkauf von ... kg Referenzmenge, ist bei der nach § 10 Abs. 1 der damals noch anzuwendenden Milch-Garantiemengen-Verordnung vorzunehmenden Neuberechnung der Referenzmenge von der Molkerei zunächst unrichtig, nämlich als Erhöhung der Referenzmenge statt als Verminderung berücksichtigt worden. Dieser Fehler ist von der Molkerei Mitte Januar 1999 korrigiert worden. Der Kläger hat geltend gemacht, dass er den Fehler zuvor nicht bemerkt habe und sich bei der Milchproduktion in den verbleibenden Monaten des Wirtschaftsjahres nicht mehr auf die richtige Referenzmenge habe einstellen können. Wegen der über die zutreffend berechnete Referenzmenge hinaus gelieferten Milch hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) gegen den Kläger eine Milch-Garantiemengenabgabe festgesetzt. Den Antrag, von der Abgabenerhebung nach § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) abzusehen, hat das HZA abgelehnt. Die Klage hiergegen blieb erfolglos.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird. Es sei die Rechtsfrage zu klären, ob der Erlass von Milch-Garantiemengenabgaben nach § 227 AO 1977 geboten sei, falls sich ein Milcherzeuger --wenn auch fahrlässig-- auf eine Falschberechnung der Referenzmenge durch die Molkerei verlassen habe und im Vertrauen auf eine zu hoch berechnete Referenzmenge seine ihm zustehende Referenzmenge überliefert habe.

Die gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (BGBl I 2000, 1757) nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum In-Kraft-Treten jenes Gesetzes geltenden Fassung (FGO a.F.) zu beurteilende Beschwerde ist unzulässig, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise dargelegt ist. Es ist in der Beschwerdebegründung keine klärungsbedürftige Rechtsfrage herausgearbeitet, die sich im Streitfall stellen würde und die über den Einzelfall hinaus für die Bewahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortentwicklung des Rechts Bedeutung hätte. Jedenfalls ist eine solche Bedeutung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob ein Erlass der Milch-Garantiemengenabgabe bei Überlieferung der Referenzmenge geboten ist, wenn diese Überlieferung durch eine fehlerhafte Berechnung der Referenzmenge durch die Molkerei verursacht worden ist, nicht ausreichend dargelegt. Das Vorbringen der Beschwerde erschöpft sich vielmehr in der bloßen Behauptung, ein Erlass müsse in einem solchen Fall möglich sein, weil es "sicherlich" eine unbillige Härte sei, wenn der Milcherzeuger seine Milchproduktion auf die Neuberechnung im Laufe des Wirtschaftsjahres nicht mehr einstellen könne.

Selbst wenn man indes dieses Vorbringen für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache sollte genügen lassen können, wäre die Revision nicht zuzulassen. Denn es begreift sich von selbst und bedarf daher nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass ein Milcherzeuger, der --wie im Streitfall nach der vom FG vorgenommenen und insofern mit der Revisionsbeschwerde VII B 341/00 nicht erfolgreich angegriffenen Würdigung des FG-- die Unrichtigkeit der Referenzmengenberechnung seiner Molkerei grob fahrlässig nicht erkannt hat und seine Milchproduktion infolgedessen nicht auf die ihm tatsächlich zustehende Referenzmenge rechtzeitig eingestellt hat, nicht mit Erfolg geltend machen kann, es sei unbillig, die infolge seines grob fahrlässigen Verhaltens entstandenen Abgaben auf die überlieferten Milchmengen zu erheben.

Ende der Entscheidung

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