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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: VII B 343/06
Rechtsgebiete: FGO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 |
Gründe:
I. Über das Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) hat deshalb die Bestellung des Klägers als Steuerberater widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass durch seine Vermögenslage die Interessen seiner Auftraggeber nicht konkret gefährdet seien.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unzulässig, weil in ihrer Begründung keiner der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe so dargelegt ist, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.
Der Kläger rügt zunächst, das FG habe sich "überhaupt nicht mit einer Einzelfallwürdigung beschäftigt, weswegen die erstinstanzlichen Argumente überhaupt nicht oder fehlerhaft gewürdigt wurden". Damit wird die sachlich rechtliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung, nicht jedoch ein Grund geltend gemacht, der nach § 115 Abs. 2 FGO zur Zulassung der Revision führen kann. Auch im Hinblick auf die in der Beschwerdebegründung in erster Linie erörterte Frage, unter welchen Voraussetzungen als nachgewiesen angesehen werden kann, dass trotz des bei dem Steuerberater eingetretenen Vermögensverfalls die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet sind, ist den Ausführungen der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass, wie sie behauptet, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre. Denn es fehlt schon an der Formulierung einer konkreten, zugleich aber über den Einzelfall hinaus im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftigen Rechtsfrage, die sich bei der Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) stellen würde und die auf der Grundlage der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Allein der allgemeine Hinweis, da der Gesetzgeber eine Ausnahme von dem zwingenden Widerruf der Bestellung bei Vermögensverfall vorgesehen habe, müsse es dem Betroffenen auch möglich sein, die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme darzulegen und nachzuweisen, oder die noch vagere Andeutung, § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG könnte möglicherweise nicht verfassungsgemäß sein, genügt für die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht.
Zu dem von der Beschwerde ferner geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) enthält die Beschwerdebegründung von vornherein keinerlei Darlegungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Ende der Entscheidung
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