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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.10.2003
Aktenzeichen: VII B 346/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Rückforderungsbescheid einen Betrag von ... DM zurückgefordert, der an den Kläger als Verwalter des Vermögens des Steuerpflichtigen durch die Einlösung von vier ihm vom FA zugesandten Verrechnungsschecks zugunsten des Verwalterkontos des Schuldners ausgezahlt worden ist. Das Finanzgericht hat die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Zahlung rechtsgrundlos erfolgt sei, weil die auf den Verrechnungsschecks als Rechtsgrund angegebenen Erstattungsansprüche nicht bestanden hätten. Der Kläger genieße keinen Vertrauensschutz, denn er habe weder einen Steuerbescheid, noch Steuererklärungen vorlegen können, aus denen sich eine Steuererstattung in der bezeichneten Höhe hätte ergeben können. Zudem habe das FA den Rückforderungsanspruch bereits innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht. Treu und Glauben stehe der Rückforderung des Betrages vom Kläger ebenfalls nicht entgegen. Da der Kläger Grund gehabt hätte, an der Rechtmäßigkeit der Scheckzahlungen durch das FA zu zweifeln, hätte er sich vor einer Verfügung über die Valuta beim FA über die Rechtmäßigkeit der übersandten Verrechnungsschecks vergewissern müssen.
Die gegen das Urteil erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision stützt der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt worden ist.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herauszustellen und darauf einzugehen, aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045, und vom 21. November 2001 VII B 82/01, BFH/NV 2002, 471). Liegt, wie im Streitfall, bereits höchstrichterliche Rechtsprechung zu der herausgestellten entscheidungserheblichen Frage vor, sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen und in welchem Umfang die Rechtsfrage umstritten ist; insbesondere, welche Einwände im Schrifttum und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (BFH-Beschlüsse vom 9. November 1999 VII B 96/99, BFH/NV 2000, 473, und vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger hat sich mit der zur Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und zu Treu und Glauben bei der Rückforderung ergangenen Rechtsprechung des beschließenden Senats (siehe dazu Senatsentscheidungen vom 27. April 1998 VII B 296/97, BFHE 185, 364, BStBl II 1998, 499, und vom 31. August 1993 VII R 69/91, BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846) nicht auseinander gesetzt und rechtliche Einwendungen gegen die vom Senat vertretene Rechtsauffassung, dass die Frage nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten sei, nicht dargelegt. Die Frage, ob unter den im Streitfall gegebenen Umständen eine Rückforderung gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes oder Treu und Glauben verstößt, orientiert sich an den Besonderheiten des Einzelfalles. Mit dem Vortrag, der Kläger hätte auf die Rechtmäßigkeit der Auszahlungen vertrauen können, weil das FA eine Steuererstattung angekündigt und überdies den Rückforderungsanspruch erst nach 10 Wochen geltend gemacht habe, wird eine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse nicht dargelegt. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung reicht das Vorbringen der Beschwerdebegründung, der BFH habe über einen identischen Fall bislang nicht entschieden und die Frage des Vertrauensschutzes sei von allgemeinem Interesse für die Gesamtheit aller steuerpflichtigen Bürger, nicht aus (siehe Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1995 VII S 15/95, BFH/NV 1996, 238).
Ende der Entscheidung
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