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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.03.1999
Aktenzeichen: VII B 346/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 54 | |
ZPO § 222 Abs. 1 | |
BGB § 187 Abs. 1 | |
BGB § 188 Abs. 2 |
Gründe
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen das ihnen persönlich am 7. November 1998 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 25. August 1998 durch ihre Prozeßbevollmächtigten am 4. Dezember 1998 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ohne Begründung, aber mit dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens eingelegt. Die Senatsgeschäftsstelle hat den Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 1999 unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mitgeteilt, daß die Bschwerdefrist nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO abgelaufen sei, ohne daß eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegt wurde. Mit am 4. März 1999 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten wurde eine vom Kläger persönlich gefertigte Begründung vorgelegt, in der der Kläger unter Bezugnahme auf mehrere, von ihm selbst innerhalb der Frist beim FG zum Teil für andere Streitsachen eingereichte Unterlagen, die Auffassung vertreten hat, damit sei dem Begründungszwang des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO genügt gewesen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO wurde nicht gestellt.
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO muß die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils eingelegt werden. Innerhalb der gleichen Frist, die nicht verlängert werden kann, muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des BFH abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 3 Satz 3 FGO; BFH-Beschluß vom 17. September 1996 XI B 141/96, BFH/NV 1997, 192). Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 7. November 1998 zugestellte Urteil des FG war am 7. Dezember 1998 abgelaufen (§ 54, § 115 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Eine Begründung der Beschwerde ist bis zum 7. Dezember 1998 nicht eingegangen. Die Vorlage auch andere Streitsachen betreffender Unterlagen durch den Kläger persönlich beim FG stellt keine Beschwerdebegründung dar. Die Nichtzulassungsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Der Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Kläger, das Verfahren auszusetzen, hatte nicht die Wirkung, daß der Lauf der Begründungsfrist gehemmt war (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Mai 1985 V R 192/84, BFHE 143, 411, BStBl II 1985, 552).
Ein Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) ist nicht gestellt worden. Sie wäre auch nicht zu gewähren, weil die Begründungsfrist nicht unverschuldet versäumt worden ist. Die Prozeßbevollmächtigten der Kläger hätten wissen müssen, daß die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb der Beschwerdefrist auch zu begründen war und der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens den Ablauf dieser Frist nicht aufhält (vgl. BFHE 143, 411, BStBl II 1985, 552).
Ende der Entscheidung
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