Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.07.2004
Aktenzeichen: VII B 350/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4
FGO § 105 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitgegenstand ist ein auf Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erteilter Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 1987. Auf die hiergegen erhobenen Klage, mit welcher die Klägerin das Bestehen eines Abrechnungsguthabens in Höhe von 816 172,16 € geltend machte, stellte das Finanzgericht (FG) unter entsprechender Änderung des Abrechnungsbescheids ein Guthaben der Klägerin in Höhe von 81 616,49 € fest, wies aber im Übrigen die Klage ab.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt und mit der sie außerdem "die Verletzung materiellen Rechts" rügt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die von der Klägerin als Grund für die Zulassung der Revision geltend gemachten Verfahrensmängel nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, und weil die Verletzung materiellen Rechts nach § 115 Abs. 2 FGO keinen Zulassungsgrund darstellt.

1. Mit den von der Beschwerde gerügten angeblichen Mängeln im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt. Einwendungen gegen die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes sind nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Mai 1999 IX B 20/99, BFH/NV 1999, 1369). Ein Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen § 105 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 FGO --wie von der Beschwerde im Streitfall gerügt-- kommt nur in Betracht, wenn der Tatbestand ganz fehlt oder als Grundlage für die rechtlichen Schlussfolgerungen des Tatsachengerichts völlig unzureichend ist, weil er den zum Verständnis des Inhalts des Urteils erforderlichen Sach- und Streitstand nicht hinreichend wiedergibt (vgl. Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 105 Rz. 21; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 81; Senatsurteil vom 5. September 1989 VII R 61/87, BFHE 158, 13, BStBl II 1989, 979).

An entsprechenden Darlegungen der Beschwerde, welche einen solchen Mangel schlüssig ergeben, fehlt es jedoch im Streitfall. Die Beschwerde behauptet lediglich, dass der Tatbestand des FG-Urteils lückenhaft sei und dass die Entscheidungsgründe des FG Kenntnisse voraussetzten, welche sich aus dem Tatbestand nicht ergäben. Es fehlt jedoch an konkreten Darstellungen derjenigen Teile des finanzgerichtlichen Urteils, die unverständlich sind, weil es an einer entsprechenden Wiedergabe des Sach- und Streitstandes im Tatbestand mangelt. Ein derartiger Begründungsmangel ist auch nicht etwa offensichtlich; vielmehr sind die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auf der Grundlage seiner Darstellung des Sach- und Streitstandes aus sich heraus nachvollziehbar. Für das FG war (u.a.) entscheidend, dass die Zulässigkeit von Aufrechnungen gegen Umsatzsteuerguthaben aus den Voranmeldungszeiträumen April bis Juni 1985 mit einer Umsatzsteuerforderung November 1986 bereits Gegenstand des rechtskräftigen Urteils vom 18. Dezember 1997 gewesen war und dass das FA weitere Aufrechnungen mit Umsatzsteuerforderungen betreffend den Veranlagungszeitraum 1985, die nicht Gegenstand des Urteils vom 18. Dezember 1997 gewesen waren, nicht vorgenommen hatte. Wenn die Beschwerde demgegenüber bemängelt, dass in dem Urteil Feststellungen zu wesentlichen Teilen der Verfahrens- und Prozessgeschichte sowie zur materiellen Rechtslage betreffend die Jahresumsatzbesteuerung 1985/1986 und die in Rechtskraft erwachsenen Ergebnisse der Jahresumsatzbesteuerung 1984-1986 fehlten, so rügt sie allein das Fehlen bestimmter Gesichtspunkte im Tatbestand, welche ihrer Ansicht nach für die Entscheidung des FG von Bedeutung hätten sein müssen, vom FG aber nicht oder unzureichend berücksichtigt worden seien, und macht damit in Wahrheit keine Verfahrensmängel, sondern materiell-rechtliche Fehler im angefochtenen Urteil geltend.

2. Auch mit ihrem übrigen umfangreichen Vorbringen wendet sich die Beschwerde allein gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.). In welcher Hinsicht mit diesen Ausführungen der Beschwerde die gerügte "Verletzung von § 96 Abs. 1 und 2 FGO" begründet werden soll, wird nicht deutlich. Zwar verpflichtet der durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 96 Abs. 2 FGO garantierte Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör das Gericht (u.a.) auch dazu, entscheidungserhebliches Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis zu nehmen. Wenn aber die Beschwerde nach ihren Ausführungen zu der ihrer Ansicht nach vorliegenden Verletzung des materiellen Rechts durch das FG schlussfolgert, dass es "jedenfalls nicht auszuschließen" sei, dass das FG-Urteil "auf der Nichtzurkenntnisnahme der aus den Akten erheblichen (gemeint offenbar: 'ersichtlichen') formellen Bescheid- und Abrechnungslage durch das FG" beruhe, so wird allein damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig dargelegt.

3. Soweit dem Schriftsatz der Beschwerde vom 26. April 2004 weitere Verfahrensrügen entnommen werden können, nämlich dass

- das FG-Urteil teilweise nicht mit Gründen versehen sei,

- das FG den klaren Inhalt der Akten unberücksichtigt gelassen habe,

- das FG die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe,

sind diese --abgesehen davon, dass es diesbezüglich ebenfalls an einer schlüssigen Begründung fehlt-- erst nach dem Ablauf der bis zum 2. Februar 2004 verlängerten Begründungsfrist vorgetragen worden und dürfen deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 1997 IX B 2/97, BFH/NV 1997, 694).

4. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

Zurück