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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.03.2003
Aktenzeichen: VII B 356/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision können nur die in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Personen und Gesellschaften wirksam einlegen und begründen. Dabei genügt es nicht, wenn die Beschwerdeschrift bzw. die Beschwerdebegründung von einem nach dieser Vorschrift postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet ist; die Beschwerdebegründung muss vielmehr erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss also von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen; folglich genügt es weder, dass ein Bevollmächtigter lediglich einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt und weiterleitet, noch reicht die Bezugnahme auf einen von der Partei selbst gefertigten Schriftsatz für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aus (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom 26. August 1994 III B 70/94, BFH/NV 1995, 251, und vom 4. Februar 1999 II B 54/98, BFH/NV 1999, 960). Ebenso wenig genügt der hier von dem Prozessbevollmächtigten den als wörtliche Wiedergabe gekennzeichneten Ausführungen des Klägers hinzugefügte formelhafte Hinweis, diesen Ausführungen sei "kaum etwas hinzuzusetzen".

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers darüber hinaus in der Beschwerdebegründung eine eigene Überlegung vorträgt (nämlich dass das Finanzgericht die LKW-typischen Merkmale des Fahrzeuges des Klägers "verkannt" habe), ist dieses Vorbringen offenkundig ungeeignet, etwas für das Vorliegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Gründe darzutun, aus denen eine Revision zugelassen werden kann. Erst recht nicht genügt insoweit die ebenfalls bloß formelhafte Berufung auf bestimmte in dieser Vorschrift benannte Zulassungsgründe den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

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