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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.12.2003
Aktenzeichen: VII B 358/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, ZustRG


Vorschriften:

FGO § 53 Abs. 2
FGO § 91 Abs. 2
FGO § 91 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Alternative
ZPO §§ 166 bis 195
ZPO § 174 Abs. 1
ZPO § 174 Abs. 2
ZPO § 174 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 174 Abs. 4 Satz 1
ZustRG Art. 1 Nr. 2
ZustRG Art. 2 Abs. 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Seine Klage, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Verlauf des Klageverfahrens nach Begleichung der streitigen Steuerschulden aufgehobenen Aufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begehrte, hat das Finanzgericht (FG) als unzulässig abgewiesen. Das FG urteilte, ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung sei nicht gegeben. Der Kläger habe zwar behauptet, dass ihm aus der streitigen Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Schadensersatzansprüche gegen das FA zuständen. Er habe jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass ein Schadensersatzprozess bevorstehe. Insbesondere habe er nichts dazu vorgetragen, in welcher Weise ihm bereits durch die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Schaden entstanden sei, da gewöhnlich erst die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, zu der es im Streitfall nicht gekommen sei, zu einem Schaden führen könne.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, die er auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) stützt.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die von ihm behaupteten Verfahrensfehler in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt hat, denn sie liegen jedenfalls nicht vor.

a) Der Kläger bringt vor, die mündliche Verhandlung sei unzulässigerweise in seiner Abwesenheit durchgeführt worden, da weder eine ordnungsgemäße Ladung noch eine ausdrückliche Belehrung i.S. des § 91 Abs. 2 FGO erfolgt seien. Es fehle an einer Zustellung der Ladung i.S. des § 174 der Zivilprozessordnung (ZPO), da ausweislich des Telefax-Empfangsbekenntnisses allenfalls eine Zustellung der Ausfertigung der Ladung erfolgt sein könne, was nicht genüge. Es fehle auch an der Zustellabsicht des FG, und es mangele an einem Empfangsbekenntnis i.S. des § 174 Abs. 2 ZPO. Daher sei ihm das rechtliche Gehör versagt worden, und er sei nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen.

b) Der Senat hat sich davon überzeugt, dass dem FG im Zusammenhang mit der Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung die gerügten Verfahrensfehler nicht unterlaufen sind. Die Feststellung des FG im Protokoll zur mündlichen Verhandlung, dass der nicht erschienene Kläger ordnungsgemäß geladen worden sei, ist zutreffend.

Anzuwenden sind im Streitfall über § 53 Abs. 2 FGO i.d.F. von Art. 2 Abs. 19 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz --ZustRG--) vom 25. Juni 2001 (BGBl I, 1206) bereits die seit 1. Juli 2002 geltenden neuen Zustellungsvorschriften der §§ 166 bis 195 ZPO i.d.F. von Art. 1 Nr. 2 ZustRG. Hiernach kann einem Anwalt gemäß § 174 Abs. 1 ZPO ein Schriftstück wie die Ladung gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Die Zustellung kann nach § 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch durch Telekopie bewirkt werden. Genau dies ist im Streitfall geschehen. Das Original der (sich in den Gerichtsakten befindlichen) Ladung vom 29. August 2002 zur mündlichen Verhandlung am 15. November 2002 ist dem Kläger per Telefax vom 29. August 2002 übermittelt worden, also durch Telekopie (§ 130 Nr. 6 ZPO). Die Übermittlung wurde auch mit dem ausdrücklichen Hinweis "Gegen Empfangsbekenntnis. Die Übersendung erfolgt zum Zwecke der Zustellung (§ 174 ZPO)" eingeleitet und lässt die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen der Justizbediensteten, die das Schriftstück zur Übermittlung aufgegeben hat, erkennen (§ 174 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Die Ladung ist dem Kläger auch ordnungsgemäß zugegangen. Nach § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO genügt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, welches auch durch Telekopie an das Gericht zurückgesandt werden kann (§ 174 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Im Streitfall ist ein solches Telefax-Empfangsbekenntnis des Klägers, in dem er den Eingang der Ladung am 29. August 2002 bestätigt hat, dem FG zugegangen und befindet sich bei den Akten. Angesichts dieser Tatsachenlage geht der Vortrag des Klägers, die Ladung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, an der Realität vorbei. Hinsichtlich der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens verzichtet der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Alternative FGO auf eine weiter gehende Begründung und verweist den Kläger stattdessen auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Mai 2003 IV B 164/02 (BFH/NV 2003, 1426), der die Detailfragen behandelt (Verhältnis von richterlicher Terminsverfügung und Ladung durch die Geschäftsstelle, Zustellungsabsicht des FG bei Nichtbenennung des Rechtsanwaltsberufs eines Klägers, der in eigener Sache klagt, angeblich fehlende Zweckbestimmung für Zustellungen eines vom Empfänger benannten Faxanschlusses).

c) Soweit der Kläger auf der Ladung den Hinweis nach § 91 Abs. 2 FGO, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, vermisst, ist zu sagen, dass es sich bei dieser Ladung um eine sog. Umladung handelt. In der Erstladung des Klägers zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2002, der auf Antrag des Klägers zunächst auf den 30. Oktober 2002 und dann erneut mit der streitigen Ladung auf den 15. November 2002 verlegt worden ist, ist dieser Hinweis enthalten. Eine Wiederholung dieses Hinweises in den Umladungen war als überflüssige Förmelei entbehrlich.

d) Da die Ladung nach alldem ordnungsgemäß nach Vorschrift des Gesetzes erfolgt ist, hat sich der Kläger die Folgen, die durch sein Nichterscheinen zum Termin eingetreten sind, selbst zuzuschreiben, ohne dass es darauf ankäme, was der Kläger in diesem Termin noch Entscheidungserhebliches vorgebracht hätte. Das FG jedenfalls hat dem Kläger weder den Anspruch auf rechtliches Gehör versagt (§ 119 Nr. 3 FGO) noch hat es verhandelt, ohne dass der Kläger nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen wäre (§ 119 Nr. 4 FGO). Insoweit genügt es, dass das FG die Wirksamkeit der Ladung im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehalten hat; eine Wiederholung dieser Feststellung im Urteil war, anders als der Kläger meint, nicht erforderlich.

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Seine Auffassung, die allgemeinen tatbestandlichen Anforderungen an Zustellungen i.S. des § 174 Abs. 1 und 2 ZPO bedürften höchstrichterlicher Klärung, geht fehl, denn die vom Kläger vertretene Auslegung dieser Vorschriften ist angesichts der Gesetzeslage eindeutig unzutreffend.

Ende der Entscheidung

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