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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2007
Aktenzeichen: VII B 36/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 14. September 2006 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe; vielmehr sprächen die im Zeitpunkt des Widerrufs bestehenden erheblichen Schulden des Klägers für dessen mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe der Vermögensverfall fortbestanden, da das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger keinen Grund für die Zulassung der Revision bezeichnet, geschweige denn dessen Voraussetzungen schlüssig dargelegt hat, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangt.

Der Kläger versucht lediglich, durch Gegenüberstellung seiner Vermögenswerte und seiner Verbindlichkeiten nachzuweisen, dass er nicht überschuldet sei, und dass die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ausgelöste Vermutung des Vermögensverfalls widerlegt sei, weshalb auch keine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber bestehe. Damit wendet sich der Kläger allein gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird.

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