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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.2008
Aktenzeichen: VII B 36/08
Rechtsgebiete: BO
Vorschriften:
BO § 9 Abs. 1 | |
BO § 9 Abs. 2 | |
BO § 117a | |
BO § 174 Abs. 3 |
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Besitzer einer Obstabfindungsbrennerei mit einer monopolbegünstigten Erzeugergrenze von 300 Litern Alkohol im Betriebsjahr. Für verschiedene Mitglieder einer Erzeugergemeinschaft von Stoffbesitzern führte der Kläger im Jahr 2004 Brennverfahren durch. Aufgrund der vom Prüfdienst getroffenen Feststellungen entzog der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) dem Kläger mit der Begründung, dass der dringende Verdacht der Steuerhinterziehung bestehe, die Vergünstigung unter Abfindung zu brennen. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) vernahm mehrere Stoffbesitzer, denen der Kläger Abfindungsanmeldungen zur Unterschrift vorgelegt hatte, als Zeugen. Aufgrund der Beweisaufnahme kam es zu dem Schluss, dass die Stoffbesitzerbrennverfahren vom Kläger nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Entgegen § 9 Abs. 2 der Brennereiordnung (BO) sei pro Brennvorgang nicht nur der vom jeweiligen Stoffbesitzer stammende Weintrester, sondern eine auf den Stoffbesitzer entfallende Menge des gesamten bei der Genossenschaft anfallenden Tresters gebrannt worden. Eine strikte Trennung des Brennmaterials sei nicht erfolgt. Unabhängig davon seien in keinem Fall vor der Durchführung des Brandes Vereinbarungen über den Brennlohn und den Verbleib des Branntweins getroffen worden. Ob, wann und in welcher Höhe ein Erlös an die Stoffbesitzer ausbezahlt worden sei, habe allein der Entscheidung des Klägers oblegen. Somit sei nicht auf Rechnung und Gefahr der jeweiligen Stoffbesitzer gebrannt worden. Da der Kläger die Voraussetzungen des Brennens für Stoffbesitzer nicht eingehalten habe, habe das HZA davon ausgehen können, dass Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit des Klägers bestünden, so dass ihm zu Recht die Vergünstigung unter Abfindung zu brennen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn eingeleiteten Steuerstrafverfahrens entzogen worden sei.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Es stelle sich die Frage, ob die von Mitgliedern einer Winzervereinigung angelieferten Trauben im Rahmen der Verarbeitung und bei der Gewinnung von Trester und Hefe strikt getrennt verarbeitet werden müssten. Die vom FG geforderte Trennung des Brennguts sei nicht notwendig und in der Praxis unüblich. Darüber hinaus stelle sich die weitere Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die steuerliche Zuverlässigkeit eines Brennereibesitzers i.S. von § 117a BO in Frage gestellt werden könne, bzw. unter welchen Voraussetzungen eine steuerliche Unzuverlässigkeit vorliege. Das FG habe zur steuerlichen Zuverlässigkeit keine Ausführungen gemacht, sondern die Annahme der missbräuchlichen Ausübung des Brennrechts allein auf objektive Umstände gestützt. Dabei habe das FG verfahrensfehlerhaft die Aussagen der vernommenen Zeugen nicht richtig gewürdigt und seinen --des Klägers-- Sachvortrag verkannt. Aufgrund der Zeugenaussagen könne ihm ein vorwerfbares Verhalten nicht unterstellt werden.
Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten, es hält die Beschwerde für unzulässig.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es im Rahmen der Trestergewinnung einer strikten Trennung der von Mitgliedern einer Winzervereinigung angelieferten Traubenmengen bedarf, ist deshalb nicht klärungsbedürftig, weil es auf die Trennung der Traubenmenge allein nicht ankommt. Entscheidend ist die Zuordnung des vom Stoffbesitzer selbst erzeugten Tresters (§ 9 Abs. 2 BO). Aber selbst wenn man die Frage nicht ausschließlich auf die Trauben-, sondern auch auf die Trestermenge beziehen würde, käme ihr keine Klärungsbedürftigkeit zu. Sie ist nämlich eindeutig so zu beantworten, wie es das FG getan hat. Zutreffend hat das FG auf § 174 Abs. 3 BO verwiesen, nach dem die für das Brennen unter Abfindung verwendeten Rohstoffe (Trester) innerhalb der Brennereiräume getrennt gelagert und abgebrannt werden müssen. Eine genaue Zuordnung des Tresters zu einem im Auftrag des jeweiligen Stoffbesitzers durchgeführten Brand ist insbesondere aus Gründen der Steueraufsicht erforderlich. Denn ohne eine solche Zuordnung lässt sich die Einhaltung der monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze --aus den eingesetzten Rohstoffen dürfen in einem Betriebsjahr nicht mehr als 50 Liter Branntwein hergestellt werden (vgl. § 9 Abs. 1 BO)-- nicht zuverlässig überwachen. Die vom FG festgestellte Vorgehensweise des Klägers führt dazu, dass die zu fordernde Zuordnung der Rohstoffe zu einem bestimmten Stoffbesitzer nicht mehr möglich ist. Die Rohstoffmenge wird damit zu einer bloßen Rechengröße, so dass von einem selbst gewonnenen Rohstoff i.S. von § 9 Abs. 1 BO nicht mehr gesprochen werden kann.
2.
Soweit der Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, unter welchen Voraussetzungen von einer steuerlichen Unzuverlässigkeit des Brennereibesitzers i.S. von § 117a BO ausgegangen werden kann, lässt sich diese Frage nicht für eine unbestimmte Anzahl von Fällen beantworten. Es hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, ob in hinreichendem Umfang Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Brennereibesitzers begründen. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage daher nicht zu.
3.
Schließlich können auch die Einwände des Klägers gegen die Beweiswürdigung des FG nicht zur Zulassung der Revision führen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird mit diesem Vorbringen der behauptete Verfahrensmangel nicht belegt. Vielmehr sind die Grundsätze der Beweiswürdigung dem materiellen Recht zuzuordnen.
Ende der Entscheidung
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