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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.07.2009
Aktenzeichen: VII B 36/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Nr. 3 |
Gründe:
I.
Wegen rückständiger Gebühren bat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im März 2007 den Beklagten und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) um die Durchführung der Verwaltungsvollstreckung gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die in der Rechtsform einer GmbH tätig ist. Der vom HZA beauftragte Vollziehungsbeamte traf wiederholt niemanden in den Geschäftsräumen an. Auf die von ihm hinterlassenen Mitteilungen und Zahlungsaufforderungen reagierte die Klägerin nicht. Schließlich forderte das HZA den Geschäftsführer der Klägerin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf. Den von der Klägerin eingelegten Einspruch wies das HZA mit Einspruchsbescheid vom 23. Juli 2008 als unbegründet zurück. Die Zustellung des Bescheids erfolgte am 25. Juli 2008. Mit einem elektronisch übermittelten Schreiben vom 21. August 2008 teilte die Klägerin dem HZA mit, dass gegen den Einspruchsbescheid "fristgerecht Klage" erhoben werde. In dem Schreiben war keine natürliche Person angegeben, so dass nicht erkennbar war, wer für die GmbH tätig geworden ist. Über eine elektronische Signatur verfügte die Klägerin nicht. Mit Schreiben vom 9. September 2008 übersandte das HZA einen Ausdruck der elektronischen Nachricht an das Finanzgericht (FG). Auf die mit der Eingangsverfügung erteilten rechtlichen Hinweise sowie auf die Ladungsverfügung reagierte die Klägerin nicht. Zum anberaumten Termin erschien für die Klägerin niemand.
Das FG urteilte, dass die Klage aufgrund von Formmängeln unzulässig und selbst für den Fall ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet sei. Es sei nicht einmal erkennbar, welche natürliche Person für die Klägerin tätig geworden sei. Damit könne auch nicht geprüft werden, ob die Klage überhaupt von einer dazu nach dem Gesetz berechtigten Person erhoben worden sei. Hinzu komme, dass die Klägerin über keine elektronische Signatur verfüge. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet, weil das HZA sich nur über die Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse der Klägerin Gewissheit hätte verschaffen können. Auch Ermessensfehler seien nicht erkennbar.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), da das FG das Bestimmtheitsgebot außer Acht gelassen habe. Von Anfang an habe sich das HZA nicht die Mühe gemacht, die Gesellschaft der Klägerin eindeutig und unverwechselbar zu identifizieren. So sei u.a. im Dunkeln geblieben, gegen wen sich die Gebührenbescheide überhaupt richteten, wie die Gesellschaft firmierte und wer tatsächlicher oder faktischer Geschäftsführer gewesen sei. Es gebe in Deutschland hunderte Gesellschaften mit der gleichen Firma.
Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten und weist auf seine vielfachen Anstrengungen hin, die Gesellschaft zu identifizieren. Die Annahme einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots sei abwegig.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Ausführungen der Klägerin werden den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Nr. 3 FGO in keiner Weise gerecht.
1.
Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, kann die Beschwerde bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil den Ausführungen in Bezug auf die hier allein maßgebliche Zulässigkeit der Klage auch nicht ansatzweise eine Rechtsfrage entnommen werden kann, deren Beantwortung im Allgemeininteresse liegt.
2.
Auch einen Verfahrensmangel vermag die Klägerin nicht schlüssig zu bezeichnen. Im Kern ihrer Ausführungen wendet sie sich gegen vermeintliche Versäumnisse des HZA bei der Identifizierung des Vollstreckungsschuldners. Dabei lässt sie gänzlich außer Acht, dass es aus der maßgeblichen Sicht des FG auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht ankam, weil das FG die Klage bereits aufgrund der festgestellten Formmängel als unzulässig abgewiesen hat. Gegen diese Feststellungen hat die Beschwerde keine Einwendungen erhoben. Der Vortrag in Bezug auf den behaupteten Verfahrensmangel ist daher unschlüssig. Im Übrigen würde selbst die Verkennung der Anforderungen, die unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots an den Erlass eines Verwaltungsaktes zu stellen sind, keinen Mangel des gerichtlichen Verfahrens begründen.
Ende der Entscheidung
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