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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.10.2007
Aktenzeichen: VII B 360/06
Rechtsgebiete: AO, BGB, FGO
Vorschriften:
AO § 191 | |
BGB § 419 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat mit dem von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil die Haftungsinanspruchnahme der Klägerin als Vermögensübernehmerin gemäß § 191 der Abgabenordnung i.V.m. § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestätigt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hatte die Klägerin für Steuerrückstände ihres verstorbenen Onkels in Haftung genommen, der ihr im Jahre 1996 von seinem Schweizer Konto ... DM auf ihr Schweizer Konto überwiesen hatte.
Die Klägerin hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutend, ob § 419 BGB auf die Übernahme von Vermögen, das in der Schweiz belegen war, anwendbar sei.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Es fehlt an der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage kommt nämlich keine Bedeutung mehr für künftige Streitfälle zu, weil sie ausgelaufenes Recht betrifft. § 419 BGB ist durch Art. 33 Nr. 16 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl I 1994, 2911, 2925) mit Ablauf des 31. Dezember 1998 --ersatzlos-- außer Kraft getreten und bleibt nur noch für Vermögensübernahmen anwendbar, die bis zu diesem Zeitpunkt wirksam werden (Art. 223a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch --EGBGB--). Angesichts des zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde acht Jahre zurückliegenden Zeitpunktes des Außerkrafttretens der Norm erscheint es eher ausgeschlossen, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage in künftigen Streitfällen erneut stellen wird (BFH-Beschluss vom 30. Januar 2007 IV B 111/05, BFH/NV 2007, 1146).
Im Übrigen hat die Klägerin auch die grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage nicht in der gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt. Die Klägerin setzt vielmehr ihre Rechtsauffassung von der Nichtanwendbarkeit deutschen Rechts auf den Geldtransfer 1996 in der Schweiz der vom FG vertretenen Auffassung entgegen, wonach die Zuwendung gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB dem deutschen Recht unterliegt, weil der Zuwendende seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Schenkung in Deutschland hatte. Ein behaupteter Rechtsanwendungsfehler rechtfertigt die Zulassung der Revision aber allenfalls dann, wenn ein offensichtlicher materieller oder formeller Rechtsanwendungsfehler des FG im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung schlüssig dargelegt ist. Dazu sind der Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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