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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.07.2007
Aktenzeichen: VII B 362/06
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 124 Abs. 2
AO § 164 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) ist ein Anspruch in Höhe von 120 000 DM aus einer für das II. Quartal 1999 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung abgetreten und dies dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) im August 1999 angezeigt worden. Die Voranmeldung, der das FA zugestimmt hat, wies einen Vergütungsanspruch von rd. 300 000 DM aus, der maßgeblich auf angeblichen Vorsteuern aus einer Rechnung der S GmbH beruhte. Das FA hat den abgetretenen Betrag an die Kläger ausgezahlt. Später ist das FA aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Vorsteuerbetrag zu Unrecht in Anspruch genommen worden ist; es hat die bereits zuvor ergangene Umsatzsteuerjahresfestsetzung 1999 deshalb gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändert und dabei den Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Firma S GmbH versagt.

Mit dem angefochtenen Bescheid fordert das FA von den Klägern den vorgenannten Betrag zurück. Einspruch und Klage führten nicht zum Erfolg. Das Finanzgericht (FG) folgte im Wesentlichen der Auffassung des FA, die Vorauszahlungsfestsetzung habe gemäß § 124 Abs. 2 AO durch die (geänderte) Umsatzsteuerjahresfestsetzung ihre Erledigung und ihre Wirkung als Behaltensgrund für die den Klägern ausbezahlte Steuervergütung verloren.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Kläger, mit der die Abweichung des angefochtenen Urteils von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Januar 1995 VII R 144/92 (BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862), vom 2. Februar 1995 VII R 42/94 (BFH/NV 1995, 853) sowie vom 9. April 2002 VII R 108/00 (BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562) geltend gemacht wird, hilfsweise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob eine Umsatzsteuerjahresfestsetzung gegenüber dem Zedenten auch eine Wirkung gegenüber dem Zessionar haben kann, dem ein Anspruch auf Vorsteuervergütung eines Voranmeldungszeitraums abgetreten worden ist.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.

1. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den seitens der Kläger angeführten Urteilen des BFH ab, so dass die Revision nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen werden kann.

Das FG ist bei seiner Entscheidung zusammengefasst davon ausgegangen, dass den Klägern der ihnen abgetretene Umsatzsteuervergütungsanspruch --ungeachtet der diesbezüglich abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung, die durch Ergehen des Jahressteuerbescheides sich erledigt habe-- nur dann zustehe, wenn sich die Umsatzsteuervoranmeldung nach Maßgabe der dazu in dem Jahressteuerbescheid getroffenen Feststellungen als richtig erweise. Das entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats, welche dieser u.a. in dem Urteil in BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562 dahin zusammengefasst hat, dass der einen Vorsteuerüberschuss ausweisende Vorauszahlungsbescheid als formeller Rechtsgrund für die Auszahlung eines durch ihn festgesetzten Vorsteuerüberschusses nur dann erhalten bleibt, wenn der Jahressteuerbescheid nicht die Feststellung enthält, dass die Steuerfestsetzung für den betreffenden Voranmeldungszeitraum im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang fehlerhaft war. Sofern aus den von der Beschwerde angeführten früheren Entscheidungen des Senats etwas anderes sollte entnommen werden können, wäre dies durch die vorgenannte Entscheidung in einer die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ausschließenden Weise überholt.

Dementsprechend hat der Senat im Hinblick auf den Streitfall bereits in seinem Beschluss vom 26. Januar 2006 VII B 327/05 (BFH/NV 2006, 843) ausgeführt, die von der Voranmeldung für das II. Quartal 1999 ausgehende Festsetzungswirkung, auf der die Auskehrung eines Erstattungsbetrages für die Kläger beruhte, sei entfallen, obwohl vom FA die Vorauszahlung für das II. Quartal 1999 nicht abweichend von der Voranmeldung festgesetzt worden ist. Dessen habe es nämlich nicht bedurft, weil die von einer Voranmeldung ausgehende Festsetzungswirkung auch dann entfalle, wenn sich aus dem Tenor oder der Begründung des Umsatzsteuerjahresbescheides die Fehlerhaftigkeit der betreffenden Voranmeldung ergebe. So liege es hier, nachdem das FA in dem Umsatzsteuerjahresbescheid ausdrücklich festgestellt hat, dass in der Umsatzsteuervoranmeldung für das II. Quartal 1999 ein Vorsteuerabzug berücksichtigt ist, der dem Zedenten nicht zustand. Die Kläger hätten als Zessionare nur das erhalten, was der Zedent besessen hat; sie hätten den zu dessen Gunsten aufgrund seiner Anmeldung festgesetzten Erstattungsanspruch für das II. Quartal 1999 folglich nur belastet mit dem Vorbehalt der Nachprüfung der Richtigkeit der Anmeldung erworben.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, so dass die Revision auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen werden kann; denn die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist durch diese Entscheidungen des beschließenden Senats bereits geklärt, ohne dass die Kläger neue Gesichtspunkte vorgetragen hätten, die eine erneute Befassung des BFH in einem Revisionsverfahren erforderlich erscheinen ließen.

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