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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.08.2003
Aktenzeichen: VII B 364/02
Rechtsgebiete: StBerG, StBerO, StÄndG


Vorschriften:

StBerG § 40a Abs. 1 Satz 5
StBerG § 46 Abs. 1 Satz 2
StBerO § 70
StÄndG 1992 Art. 23 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist in den alten Bundesländern geboren und hat dort auch ihre Ausbildung abgeschlossen. Hier ist sie auch praktisch tätig gewesen, bevor sie zunächst am ... September 1990 durch die Bezirksverwaltungsbehörde A (Sachsen-Anhalt) und später (noch einmal) durch das Finanzamt (FA) B (Sachsen) am ... November 1990 als Steuerbevollmächtigte bestellt worden ist. Bevor die Rücknahme der ersten Bestellung durch die Oberfinanzdirektion C bestandskräftig geworden ist, beantragte die Klägerin bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion D --OFD--), ihr die Verlegung ihrer beruflichen Niederlassung nach E zu genehmigen. Diesen Antrag lehnte die OFD ab. In ihrem dagegen gerichteten Einspruch führte die Klägerin aus, dass sie in dieser Ablehnung auch die Ablehnung des Antrags auf endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigte erkenne. Die OFD wies den Einspruch "gegen den Bescheid vom ... 1998 über die Ablehnung des Antrags auf Verlegung der beruflichen Niederlassung von Sachsen-Anhalt nach Sachsen und die endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigte" als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) hat die Verpflichtungsklage, mit der die Klägerin im 2. Rechtsgang beantragte, die OFD unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom ... 1998 und der Einspruchsentscheidung zu verpflichten, die Klägerin endgültig als Steuerbevollmächtigte zu bestellen, abgewiesen, weil die in § 40a Abs. 1 Satz 5 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) i.d.F. von Art. 23 Nr. 2 des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297) festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Denn es lägen Gründe für die Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigte nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG i.d.F. von Art. 23 Nr. 3 StÄndG 1992 vor, wie das FG im Einzelnen ausgeführt hat.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision. Sie macht Verfahrensmängel geltend, auf denen die Entscheidung beruhen könne. Außerdem meint sie, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) und die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind.

a) Die gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

aa) Der Senat entnimmt dem Beschwerdevortrag die Rüge der Klägerin, dass das FG ihren Antrag übergangen habe, Beweis hinsichtlich der Tatsache zu erheben, dass ihre Bestellung als Steuerbevollmächtigte durch das FA auf Grund eines Antrages auf Bestellung als Helferin in Steuersachen erfolgt sei, die direkte Bestellung als Steuerbevollmächtigte als reine Umbenennung des Titels "Helfer in Steuersachen" erklärt und als Grundlage für die Bestellung die nach wie vor geltende Anordnung über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (MdF-AnO) vom 7. Februar 1990 (Gesetzblatt --GBl-- der DDR I 1990 Nr. 12, 92) angegeben worden sei.

Der Senat kann jedoch der angegebenen Stelle in dem Schriftsatz der Klägerin vom ... März 2000 einen solchen Beweisantrag nicht entnehmen. Denn dort ist nicht die Rede davon, dass die Klägerin einen Antrag auf Bestellung als Helferin in Steuersachen gestellt habe. Weiterhin wird dort ausgeführt, dass ihr erläutert worden sei, dass die MdF-AnO nur auf Grund von § 70 der Verordnung über die Hilfeleistung in Steuersachen --Steuerberatungsordnung-- (StBerO) vom 27. Juni 1990 (GBl DDR Sonderdruck Nr. 1455) weiter gelte. Der Senat kann weiter nicht nachvollziehen, weshalb es auf die zu beweisende Tatsache hätte ankommen können und das FG möglicherweise anders entschieden hätte, wenn die behauptete Tatsache bewiesen worden wäre. Denn selbst wenn die Klägerin einen Antrag auf Bestellung als Helferin in Steuersachen gestellt haben sollte, hätte dies nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des FG nichts an der Entscheidung geändert. Das FG hat nämlich ausdrücklich betont, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit ihrer Bestellung auch dann hätte erkennen müssen, wenn die Behörde im September 1990 einen Antrag der Klägerin auf Bestellung als Helferin in Steuersachen entgegengenommen hätte und dieser Antrag positiv verbeschieden worden wäre.

bb) Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör rügt, weil sich das FG nicht mit den unter aa) genannten Beweisanträgen zu den Bestellungsgrundlagen auseinander gesetzt habe, gilt das zuvor unter aa) Ausgeführte entsprechend; das der Klägerin zustehende Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist daher nicht verletzt.

cc) Aus den gleichen Gründen ist der in diesem Zusammenhang ebenfalls behauptete Verstoß des FG gegen die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht gegeben.

dd) Das FG hat weiterhin --anders als die Klägerin meint-- nicht seine Verpflichtung zur Ermittlung ausländischen Rechts verletzt, weil es --wie die Klägerin rügt-- nicht geprüft habe, ob die StBerO wirksam zustande gekommen ist. Selbst wenn die Prüfung dieser Frage im Bereich der Tatsachenfeststellung läge, hat es davon mit Recht abgesehen, weil es darauf nach seiner insoweit maßgebenden Rechtsauffassung nicht ankam. Denn hätte die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Bestellung die Rechtsunwirksamkeit der StBerO angenommen, wäre nach Auffassung des FG der Bestellung der Klägerin als Steuerbevollmächtigte nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv die Rechtsgrundlage entzogen.

ee) Die von der Klägerin vermissten Ermittlungen des FG zur Bestellungspraxis im Ländervergleich, stellen ebenfalls keinen Verfahrensfehler dar, weil es darauf nach der auch insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des FG unabhängig davon, ob die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht genügt hat, nicht ankam. Das FG hat nämlich ausgeführt, dass das Gesetz keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährt.

b) Zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hält die Klägerin die "Grundfrage der Anwendung der DDR-Zulassungsvorschriften für die Bestellung westdeutscher Bewerber zu Helfern in Steuersachen/Steuerbevollmächtigten unter direkter Mitwirkung westdeutscher Amtsträger nach Anweisungen des MdF (Ministerium der Finanzen) in Berlin an die Leiter der Abteilung Steuern in den nach dem 31.05.1990 allein zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden der DDR" für klärungsbedürftig. Diese Frage ist jedoch in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil im Streitfall als Grundlage für die begehrte endgültige Bestellung der Klägerin allenfalls noch ihre vorläufige Bestellung als Steuerbevollmächtigte vom ... November 1990 in Betracht kommen könnte. Denn ihre vorläufige Bestellung vom ... September 1990 als Steuerbevollmächtigte wurde bestandskräftig zurückgenommen. Da mit dem Beitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 das Ministerium der Finanzen (MdF) der DDR nicht mehr bestand, konnten auch etwaige Anweisungen dieses Ministeriums in Bezug auf die Bestellung von Steuerbevollmächtigten im Zeitpunkt der Bestellung der Klägerin als Steuerbevollmächtigte am ... November 1990 nicht mehr von Bedeutung sein, so dass es auf deren rechtliche Qualität für die Entscheidung des Falles nicht ankommen kann.

c) Für grundsätzlich bedeutsam hält die Klägerin die Fragen,

- ob eine Verordnung, der u.a. die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt, wie es bei der StBerO der Fall sei, direkte Auswirkungen in Bezug auf ein Kennen/Kennen-Müssen i.S. von § 46 Abs. 1 Satz 2 zeitigen könne und ob die Berufung hierauf rechtsmissbräuchlich sei sowie

- ob es zulässig sei, einzelne Verordnungsvorschriften der StBerO zur Auslegung der punktuell weitergeltenden MdF-AnO heranzuziehen.

Die Klägerin hält die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen für gegeben, weil noch über mehrere gleichartige Streitfälle im Rahmen von etwaigen Restitutionsverfahren zu entscheiden sein werde. Damit hat sie jedoch die grundsätzliche Bedeutung der gestellten Fragen nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), denn sie betreffen ausgelaufenes Recht. Solche Fragen haben in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung mehr (vgl. BFH, Beschluss vom 4. Oktober 1996 VIII B 12/96, BFH/NV 1997, 347). Allerdings kann auch im Falle ausgelaufenen Rechts noch eine Befassung des BFH mit altem Recht im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung geboten sein, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Fragen in einer nicht völlig unerheblichen Anzahl von Fällen noch eine Rolle spielen werden (BFH in BFH/NV 1997, 347). Diese Wahrscheinlichkeit ist aber dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, weil die Klägerin nur die Möglichkeit in Aussicht stellt, dass Restitutionsverfahren anhängig gemacht werden könnten, es aber keineswegs sicher ist, dass solche tatsächlich anhängig werden, mit Erfolg durchgeführt werden und in den wieder aufgenommenen Verfahren die aufgeworfenen Fragen eine Rolle spielen werden.



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