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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.04.2004
Aktenzeichen: VII B 365/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines Kfz, das 1984 erstmals zum Verkehr zugelassen worden ist. Aufgrund des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 (KraftStÄndG 1997) hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) durch den angefochtenen Steuerbescheid Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 1. Juli 1997 neu auf jährlich 531 DM festgesetzt. Dies hält der Kläger für verfassungswidrig, insbesondere weil der Wert seines Fahrzeuges nur noch 250 DM betrage. Die deswegen zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des FG richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Selbst wenn man die bereits gegen ihre Zulässigkeit zu erhebenden Bedenken (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sollte überwinden können, ist die Revision nicht zuzulassen, weil die Rechtssache nicht die ihr von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) besitzt.

Der beschließende Senat hat bereits mehrfach die Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Steuersätze durch das KraftStÄndG 1997 bejaht (vgl. zuletzt Beschluss vom 19. Januar 2004 VII B 209/03, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).

Er hat sich auch bereits eingehend mit den von der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes erhobenen Bedenken gegen die durch jenes Gesetz eingeführten Kraftfahrzeugsteuersätze auseinander gesetzt (vgl. u.a. Beschluss vom 12. Dezember 2002 VII B 115/02, BFH/NV 2003, 513). Dass der Wert des Fahrzeuges des Klägers gemessen an der von dem Kläger zu zahlenden Kraftfahrzeugsteuer sehr gering sein mag, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung; denn nicht der Wert des Fahrzeuges des Klägers wird nach Art einer Vermögensteuer besteuert, sondern die dem Kläger durch die verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeuges vermittelte Möglichkeit, am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, welche von dem Alter und Wert des Fahrzeuges im Wesentlichen unabhängig ist.

Eine Frage, die der rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte, ergibt sich auch nicht daraus, dass --wie der Kläger meint-- nicht das Halten von Kfz, sondern deren Nutzung mit Hilfe der Mineralölsteuer besteuert werden könnte und dadurch umweltpolitischen Zielsetzungen besser entsprochen werden mag. Hierzu genügt der Hinweis, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Steuergegenstände ein weites Ermessen hat und dass weder etwas dafür vorgetragen noch sonst erkennbar ist, was es willkürlich erscheinen lassen könnte, nicht nur den Mineralölverbrauch, sondern auch das Halten von Fahrzeugen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen berechtigt sind, zum Anknüpfungspunkt für eine Steuererhebung zu machen (vgl. auch Urteil des Senats vom 5. März 2002 VII R 18/01, BFHE 198, 155, BStBl II 2002, 398).

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