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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.2007
Aktenzeichen: VII B 37/07
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 218 Abs. 2 Satz 1
AO § 218 Abs. 2
FGO § 41 Abs. 2 Satz 1
FGO § 41 Abs. 2 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) streitet mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Zentralfinanzamt --FA--) darüber, ob er gegen Einkommensteuerforderungen des FA wirksam die Aufrechnung mit einem Steuererstattungsanspruch erklärt hat. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, das FA habe seinen Steuererstattungsanspruch nicht substantiiert bestritten, so dass die von ihm erklärte Aufrechnung rechtswirksam sei. Er hat Klage erhoben und beantragt festzustellen, dass sein Steuererstattungsanspruch nicht substantiiert bestritten worden sei.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es urteilte, sie sei unzulässig, weil die Frage, ob eine gegenüber dem FA bestehende Zahlungsverpflichtung durch Aufrechnung erloschen ist, durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) zu klären sei. Um eine solche Frage gehe es im Streitfall; die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob wirksam aufgerechnet worden ist, sei hierfür nur eine Vorfrage, die nicht selbständig zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden könne. Im Übrigen sei die Klage aber auch unbegründet, weil der Steuererstattungsanspruch bestritten gewesen sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde ist unabhängig von den Mängeln ihrer Begründung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) jedenfalls unbegründet. Das Urteil des FG beruht nicht auf dem von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen und den Kläger auf das Verfahren nach § 218 Abs. 2 AO verwiesen. Wie das FG unter Rechtsprechungsnachweisen zutreffend ausgeführt hat, sind Streitigkeiten über die Verwirklichung steuerlicher Ansprüche, insbesondere darüber, ob gegen solche Ansprüche wirksam aufgerechnet worden ist, durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu klären; erst wenn ein solcher Bescheid ergangen und ggf. im Einspruchsverfahren überprüft worden ist, steht der Weg zur Anrufung des FG --durch Anfechtung des Abrechnungsbescheides-- offen. Diese Regelung kann, ohne dass dies, wie der Kläger meint, der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte, nicht dadurch unterlaufen werden, dass einzelne Fragen, die sich im Abrechnungsverfahren in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht stellen würden, selbständig zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden. Die Subsidiaritätsklausel des § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO schließt vielmehr auch eine solche gleichsam isolierte Feststellungsklage aus. Eine Anwendung des § 41 Abs. 2 Satz 2 FGO scheidet entgegen dem Vorbringen der Beschwerde schon im tatbestandlichen Bereich aus.

Dass die Beschwerde danach nicht, wie der Kläger geltend macht, nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zugelassen werden kann, bedarf keiner weiteren Ausführung. Ebenso wenig bedarf es der Erörterung dessen, womit der Kläger im Hinblick auf die seiner Ansicht nach gegebene Begründetheit der Klage einen Revisionszulassungsgrund darzutun versucht; denn selbst wenn insofern Revisionszulassungsgründe vorliegen würden, könnte die Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen werden, weil das Urteil des FG selbständig tragend darauf beruht, dass die Klage unzulässig ist, und insofern, wie ausgeführt, Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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