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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.05.1999
Aktenzeichen: VII B 37/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
AO 1977 § 370 Abs. 1 | |
AO 1977 § 42 Abs. 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Darlegungen zu keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechen.
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mangelnde Sachaufklärung rügt, hätte er nach der vorgenannten Vorschrift u.a. genau angeben müssen, wann und in welcher Weise er die von ihm jetzt vermißte Beweisaufnahme beantragt hat oder warum sich dem Finanzgericht (FG), obwohl der Kläger die Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Verfahren selbst nicht für notwendig erklärt hat, die Notwendigkeit einer solchen Beweiserhebung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Die dazu erforderlichen Darlegungen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Ein Verstoß gegen die von Amts wegen bestehende Ermittlungspflicht des FG ist nicht dadurch schlüssig dargelegt, daß der Kläger auf das Fehlen näherer Ausführungen zu den Tatsachen hinweist, aus denen sich ergeben soll, daß der Kläger auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand des § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) schuldhaft verwirklicht hat. Das FG hat sich insoweit darauf stützen können, daß der Kläger im Strafverfahren verurteilt worden ist und vor dem Strafgericht ein Geständnis abgelegt hat. Dies schließt bei vernünftiger Betrachtung ein, daß der Kläger vor dem Strafgericht eingeräumt hat, sich einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO 1977 schuldig gemacht zu haben, oder daß das Strafgericht dies zumindest für erwiesen erachtet hat. Die davon nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch für das finanzgerichtliche Verfahren ausgehende Indizwirkung hätte der Kläger nur dadurch ausräumen können, daß er substantiiert darlegt und unter Beweis stellt, weshalb sein Geständnis zu Unrecht abgelegt worden ist bzw. der ihm vom Strafgericht gemachte Schuldvorwurf unberechtigt ist. Aus der pauschalen Behauptung, es handle sich bei dem Urteil des Strafgerichts um ein "Fehlurteil", und den sonstigen, ebenfalls rechtlich substanzlosen Ausführungen des Klägers zu seiner angeblich zu Unrecht erfolgten strafrichterlichen Verurteilung konnte das FG schwerlich einen Anlaß dafür entnehmen, von Amts wegen der Frage nachzugehen, ob der Kläger zu Unrecht gestanden hat und zu Unrecht strafrichterlich verurteilt worden ist.
Der angebliche Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht ausreichend bezeichnet. Es fehlt u.a. an substantiierten Angaben dazu, was der Kläger bei Gewährung rechtlichen Gehörs noch hätte vortragen wollen und inwiefern dieses Vorbringen geeignet gewesen wäre, zu einer für ihn günstigeren Entscheidung des FG zu führen. Den Ausführungen der Beschwerde, der Kläger hätte bei Gewährung rechtlichen Gehörs "detaillierter" vorgetragen und darauf hingewiesen, daß sein "pauschales" Geständnis auf den Rat seines "unerfahrenen" Verteidigers abgegeben worden sei, läßt sich dies nicht entnehmen.
Auch die angebliche Abweichung des Urteils des FG von dem in der Beschwerdeschrift angegebenen Beschluß des BFH ist nicht bezeichnet. Denn in der Beschwerdeschrift ist kein Rechtssatz des FG angegeben, der zu dem Rechtssatz, mit dem der BFH von der Beschwerde zitiert wird, in Widerspruch stünde, nämlich daß eine Steuerhinterziehung durch Steuerumgehung i.S. des § 42 Abs. 1 AO 1977 Verschleierung dieses Tatbestandes voraussetze. Die Beschwerde trägt vielmehr selbst vor, das FG sei --wenn auch ihrer Meinung nach zu Unrecht-- davon ausgegangen, der Kläger habe verschleiert, daß er Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 42 Abs. 1 AO 1977 zu Unrecht in Anspruch nehme.
Einer Darstellung des Sachverhalts und einer näheren Begründung bedarf diese Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht.
Ende der Entscheidung
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