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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.2003
Aktenzeichen: VII B 370/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 119 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde mit dem Transport von zwei Sendungen Bananen beauftragt, die vom Hauptzollamt A zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt worden waren. Die Waren wurden jedoch nicht bestimmungsgemäß nach Österreich, sondern zu einem Empfänger in X (Inland) transportiert und dort abgeladen. Die Fahrer hatten während des Transports von dem Disponenten der Klägerin telefonisch die Anweisung erhalten, die Waren zu dem Empfänger in X zu transportieren und zuvor die Zollverschlüsse zu entfernen und neue Frachtbriefe für den Beförderungsweg Österreich - X zum Schein auszustellen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) setzte die auf die Warensendungen entfallenden Einfuhrabgaben gegen die Klägerin fest; der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.

Den Antrag auf Erstattung der Einfuhrabgaben legte das HZA als einen Erstattungsantrag nach Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften --ZK-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) aus, lehnte den Antrag aber ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Die Erstattungsvoraussetzungen gemäß Art. 905 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Zollkodex-Durchführungsverordnung --ZKDV--) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 253/1) seien nicht erfüllt, weil die von der Klägerin beauftragten Personen vorsätzlich gegen die Verpflichtungen aus dem Versandverfahren verstoßen hätten.

Mit der gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend,

- dass ein absoluter Revisionsgrund nach § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliege, weil die Entscheidung des FG nicht mit Gründen versehen sei,

- dass das FG seine Sachaufklärungspflicht verletzt und das rechtliche Gehör versagt habe, weil es Akten der Zollfahndungsämter A und X nicht zum Verfahren beigezogen habe, und

- dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die innerhalb der Begründungsfrist geltend gemachten Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

1. Soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, dass ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 119 Nr. 6 FGO vorliege, wird zwar kein Grund für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO bezeichnet, sondern ein Grund, auf den die Revision gestützt werden kann, die im Streitfall aber nicht zugelassen worden ist (§ 115 Abs. 1 FGO). Dem übrigen Beschwerdevorbringen kann allerdings entnommen werden, dass die Klägerin einen Verfahrensmangel als Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) mit der Begründung geltend machen will, dass das Urteil des FG nicht mit Gründen versehen sei. Dieser Zulassungsgrund wird jedoch nicht in schlüssiger Weise dargelegt.

Die nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO vorgeschriebene Wiedergabe der Entscheidungsgründe dient der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen ist deshalb dann anzunehmen, wenn dem Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417). Das ist insbesondere der Fall, wenn nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde liegt oder wenn nicht ersichtlich ist, auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt (BFH-Beschluss vom 28. August 2001 XI R 87/00, BFH/NV 2002, 201). Nach der Rechtsprechung des BFH fehlen die Entscheidungsgründe nicht nur dann, wenn die Entscheidung überhaupt nicht mit Gründen versehen ist, sondern bereits dann, wenn das FG einen selbständigen prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2001 VII R 67/00, BFH/NV 2002, 80, und BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2001 V B 48/01, BFH/NV 2002, 369, jeweils m.w.N.). Unter selbständigen Ansprüchen und selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln sind nur die eigenständigen Klagegründe und solche Angriffs- und Verteidigungsmittel zu verstehen, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestalteten Rechtsnorm bilden (Senatsurteil in BFH/NV 2002, 80; BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363, jeweils m.w.N.).

Mit dem Beschwerdevorbringen wird indes nicht in schlüssiger Weise dargetan, dass in dem angefochtenen Urteil maßgebliche rechtliche Erwägungen in diesem beschriebenen Sinne ganz oder teilweise fehlen. Die Beschwerde rügt lediglich, dass die Entscheidung des FG nicht erkennen lasse, wer Hauptverpflichteter in dem streitgegenständlichen Versandverfahren gewesen sei, obwohl hierauf im Hinblick auf die Frage, ob die LKW-Fahrer Erfüllungsgehilfen des Hauptverpflichteten oder der Klägerin gewesen seien, nicht verzichtet werden könne. Damit wird aber ein übergangener eigenständiger Klagegrund oder ein selbständiges Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht dargelegt. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr bei einem Vergleich mit den Urteilsgründen des FG allein die Rüge der Klägerin entnehmen, dass das FG die festgestellten von dem Disponenten und den Fahrern begangenen Pflichtverletzungen der Klägerin zugerechnet und damit das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen verneint habe und sich nicht --ohne dies näher zu begründen-- der schriftsätzlich geäußerten Ansicht der Klägerin angeschlossen habe, wonach die Pflichtverletzungen dem Hauptverpflichteten zuzurechnen seien. Für die Annahme des Verfahrensmangels der fehlenden Begründung der Entscheidung ist es aber nicht ausreichend, dass auf einzelne Argumente eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht eingegangen worden ist oder dass die Begründung lückenhaft oder nicht überzeugend erscheint (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 201; vom 7. Januar 2002 III B 61/01, BFH/NV 2002, 666, m.w.N.).

2. Auch im Hinblick auf die gerügte Verletzung der dem FG obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) ist ein Verfahrensmangel nicht in ausreichender Weise dargelegt.

Sollte die Klägerin --was der Beschwerdebegründung nicht eindeutig zu entnehmen ist-- auf ihre in dem Verfahren vor dem FG schriftsätzlich gestellten Anträge, die Akten des Zollfahndungsamts (ZFA) X beizuziehen, Bezug nehmen und das Übergehen eines Beweisantrags durch das FG rügen wollen, wäre der Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß dargelegt, denn zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört nach ständiger Rechtsprechung auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust, so z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, zur Folge. Das Übergehen eines Beweisantrags kann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung seines Beweisantrags erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).

Die Klägerin hat weder substantiiert dargelegt noch ist es aus dem Sitzungsprotokoll des FG ersichtlich, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem FG die unterlassene Beiziehung von Akten gerügt hat oder weshalb ihr die Erhebung einer solchen Rüge nicht möglich war. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des FG hat der fachkundige Vertreter der Klägerin keinen Beweisantrag gestellt, sondern hat rügelos zur Sache verhandelt und den Klageantrag gestellt. Auf die Rüge ist damit wirksam verzichtet worden, so dass die Beschwerde insoweit schon deshalb keinen Erfolg haben kann.

Sollte die Klägerin mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend machen wollen, das FG hätte auch unabhängig von einem entsprechenden Beweisantrag bzw. dessen Rügeverlust von Amts wegen die Vorlage der Zollfahndungsakten anordnen müssen, so wären für eine schlüssige Verfahrensrüge Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunktes die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N.; vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37; vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817; vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236). Hierzu trägt die Beschwerde nur vor, dass durch die Beiziehung der Zollfahndungsakten hätte geklärt werden müssen, wann das ZFA über die Absicht, die Waren nicht bestimmungsgerecht wieder zu gestellen, unterrichtet worden sei und wer wann das ZFA über den Zeitpunkt der Ankunft der Waren in X verständigt habe. Nicht dargelegt wird hingegen, weshalb sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunktes die Notwendigkeit der Klärung dieser Fragen hätte aufdrängen müssen. Das FG hat die Erstattungsvoraussetzungen schon nicht als gegeben angesehen, weil nach seinen Feststellungen die von der Klägerin beauftragten Personen vorsätzliche Pflichtverletzungen begangen haben. Auf die Tatsachen, deren Klärung durch Beiziehung der Zollfahndungsakten die Klägerin für möglich hält, kam es daher nach dem insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des FG erkennbar nicht an.

3. Dass mit der Rüge der unterlassenen Beiziehung der Zollfahndungsakten auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dargelegt werden kann, bedarf keiner weiteren Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

4. Schließlich wird mit der Beschwerde auch nicht schlüssig begründet, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Einer Rechtsfrage ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift und innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Beschwerde formuliert zwar die Rechtsfrage, ob jemand, der --wie im Streitfall der Disponent-- keine tatsächliche Sachherrschaft über die im Versandverfahren befindliche Ware ausübt, die Tathandlung des Entziehens der Ware aus der zollamtlichen Überwachung begehen kann. Darüber hinaus behauptet die Beschwerde aber lediglich --ohne dazu eine weitere Begründung zu geben--, dass es sich hierbei um eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handele, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit habe. Allein der Hinweis in der Beschwerdebegründung auf eine Vielzahl von Streitsachen, für welche diese Rechtsfrage Bedeutung habe --die aber nicht näher bezeichnet werden--, reicht für eine schlüssige und substantiierte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage nicht aus (Senatsbeschluss vom 3. Mai 1994 VII B 22/94, BFH/NV 1995, 79).

Im Übrigen ist die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage auch weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.

Der Begriff des "Entziehens" aus der zollamtlichen Überwachung ist geklärt. Er umfasst jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Februar 2001 Rs. C-66/99, EuGHE 2001, I-873; Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2000 VII B 78/00, BFH/NV 2001, 74; vom 17. Juli 2001 VII R 99/00, BFHE 195, 481). "Entziehender" ist somit jeder, der durch sein Handeln oder Unterlassen den Erfolg herbeiführt, dass zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind (Witte, Zollkodex, Kommentar, 3. Aufl., Art. 203 Rz. 17). Das Kriterium einer tatsächlichen Sachherrschaft ist in dieser Definition nicht enthalten.

Die von der Beschwerde formulierte Rechtsfrage ist im konkreten Streitfall auch nicht klärungsfähig, weil den Urteilsgründen des FG zum einen zu entnehmen ist, dass es nicht allein von einem Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung durch den Disponenten, sondern auch von Entziehungshandlungen der Fahrer ausgegangen ist, die zweifellos die von der Beschwerde für erforderlich gehaltene Sachherrschaft innegehabt haben, und weil das FG zum anderen darauf abgestellt hat, dass die von der Klägerin mit der Abwicklung des Versandverfahrens beauftragten Personen jedenfalls auch vorsätzlich gegen die Verpflichtungen aus dem Versandverfahren verstoßen haben (Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK). Es wäre mithin im Streitfall nicht zu erwarten, dass es tatsächlich im Revisionsverfahren zu einer Klärung der von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage kommt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 31).

5. Die übrigen Zulassungsgründe, auf welche die Klägerin sich beruft,

- Mängel im Tatbestand des Urteils,

- Versagung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung,

- grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob im Versandverfahren die von der Spedition, die der Hauptverpflichtete mit dem Warentransport beauftragt hat, eingesetzten Fahrer Erfüllungsgehilfen des Hauptverpflichteten oder der Spedition sind, sind erst nach dem Ablauf der Begründungsfrist vorgetragen worden und dürfen deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 1997 IX B 2/97, BFH/NV 1997, 694).

Ende der Entscheidung

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