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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.03.2003
Aktenzeichen: VII B 383/02
Rechtsgebiete: FGO, KraftStG


Vorschriften:

FGO § 56
KraftStG § 3a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist verspätet eingelegt worden. Dass Wiedereinsetzung nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mangels ausreichender Darstellung der zur angeblich entschuldigten Fristversäumnis führenden Umstände nicht gewährt werden kann, ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2002 VII B 99/02 (BFH/NV 2003, 567), nachdem, wenn die rechtzeitige Aufgabe eines verspätet angekommenen Schriftstücks behauptet wird, eine lückenlose und schlüssige Darstellung des Absendevorgangs dahin erforderlich ist, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat. Daran fehlt es hier. Die bloße Darstellung und Versicherung des Prozessbevollmächtigten, wie in seiner Kanzlei der Absendevorgang organisiert ist und welche Anweisungen seinen Angestellten insoweit erteilt sind, genügt nicht.

Überdies ist die Beschwerde deshalb unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht dargelegt ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Rechtsfrage, ob bei Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens eine Steuervergünstigung nach § 3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gewährt werden kann, hat der beschließende Senat bereits in seinem von der Beschwerde selbst angeführten Urteil vom 19. Juli 2001 VII R 93/00 (BFHE 196, 324, BStBl II 2002, 20) entschieden; dem dort aufgestellten Rechtssatz entspricht die Entscheidung des Finanzgerichts. Ernstlich zu erwägende neue, vom Senat bei vorgenannter Entscheidung nicht berücksichtigte rechtliche Gesichtspunkte sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

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