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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.1998
Aktenzeichen: VII B 4/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 113 Abs. 2 Satz 3 | |
FGO § 142 Abs. 1 | |
ZPO § 114 |
Gründe
Im Oktober 1994 beschlagnahmten Beamte des Zollfahndungsamtes mehrere Pakete mit unversteuerten Zigaretten, die von Spanien abgesandt und von der Post dem Zollamt gestellt worden waren. Da nach den Angaben eines Paketempfängers die Zigaretten für den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) eingeführt wurden, fanden am selben Tag mehrere Wohnungsdurchsuchungen statt, bei denen u.a. auch beim Antragsteller etliche Stangen unversteuerter Zigaretten sichergestellt wurden. Nach dem Ermittlungsergebnis der Zollfahndung, das sich im wesentlichen auf die Aussagen der Paketempfänger stützt, hat der Antragsteller über ... Stück unversteuerter Zigaretten von Spanien in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) --im wesentlichen an Bekannte und Verwandte-- versandt, die Zigaretten dann beim jeweiligen Empfänger abgeholt und in der Bundesrepublik verkauft. Aufgrund dieses Sachverhalts nahm der Beklagte (das Hauptzollamt --HZA--) den Antragsteller mit Steuerbescheid vom 27. September 1995 in Gestalt des Steueränderungsbescheids vom 18. März 1996 und der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 1997 zuletzt für Tabaksteuer ... DM und Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch. Mit Urteil des Amtsgerichts wurde der Antragsteller wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Schmuggel in mehreren Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt.
Mit seiner Klage beantragte der Antragsteller die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH), die das Finanzgericht (FG) mit der Begründung abgelehnt hat, es bestünden bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der vom Antragsteller von Spanien in die Bundesrepublik versandten und von ihm übernommenen Menge an unversteuerten Stangen Zigaretten, die das HZA dem Steueränderungsbescheid i.d.F. der Einspruchsentscheidung zugrunde gelegt hat. Das FG nahm dabei insbesondere auf die Feststellungen des Amtsgerichts in den Strafbefehlen gegen die Paketadressaten A und B und die Vernehmungen der übrigen Beteiligten Bezug. Zur Begründung seiner Beschwerde bezieht sich der Antragsteller, der sinngemäß Aufhebung der Vorentscheidung und antragsgemäße Bewilligung begehrt, lediglich auf sein bisheriges Vorbringen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Dem Antragsteller kann, wie von der Vorinstanz zutreffend entschieden, PKH nicht gewährt werden, weil es an dem Bewilligungserfordernis der hinreichenden Erfolgsaussichten für das Klageverfahren fehlt (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, § 114 der Zivilprozeßordnung). Der Senat hält die Ausführungen des FG für zutreffend und nimmt auf sie Bezug (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO). Nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung sind aus den Entscheidungsgründen des FG und aus der Aktenlage keine Rechtsfehler oder Gesichtspunkte tatsächlicher Art ersichtlich, die in einem Klageverfahren gegen den Steuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung Anlaß zu einer anderen Beurteilung geben könnten. Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß sich der Antragsteller nicht mit der ausführlich begründeten Entscheidung des FG auseinandergesetzt und seine Beschwerde nur auf früheres Vorbringen gestützt hat. Da der Antragsteller auch in der Klagebegründung keine substantierten Einwendungen gegen die strafgerichtlichen Feststellungen erhoben hat, konnte sich das FG insbesondere die Feststellungen aus den rechtskräftig gewordenen Strafbefehlen gegen A und B zu eigen machen und seine ablehnende Entscheidung im wesentlichen auf dieser Grundlage treffen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 11. Januar 1994 VII B 200/93, BFH/NV 1994, 804). Hinsichtlich der übrigen streitigen Paketsendungen hat das FG weitere Umstände und Aussagen der Beteiligten herangezogen, aufgrund derer es nach summarischer Prüfung zu der zutreffenden Überzeugung gelangt ist, daß der Antragsteller insgesamt ... Stück unversteuerter Zigaretten in die Bundesrepublik versandt und anschließend von den Empfängern übernommen hat. Da auch die rechtliche Würdigung des FG, der sich der Senat anschließt, der Gesetzeslage entspricht, kann der Senat nicht erkennen, daß ein Klageverfahren gegen den Steuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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