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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: VII B 42/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 2 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4 |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerde von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden ist; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat auf Nachfrage weder vorgetragen noch angegeben, ob und wenn ja welchem vertretungsberechtigten Personenkreis der von ihm benannte Bevollmächtigte zuzuordnen ist. Grundsätzlich ist die Vertretungsbefugnis vom Vertretenen nachzuweisen (BFH-Beschluss vom 4. April 1997 IX R 81, 82/94, BFH/NV 1997, 602). Der Senat sieht sich im Übrigen auch deshalb nicht veranlasst, die --im Hinblick darauf, dass für den Bevollmächtigten keine Kanzleianschrift angegeben worden ist, sondern weiterhin die Anschrift des Klägers selbst-- zweifelhafte Vertretungsberechtigung aufzuklären, weil der Kläger mitgeteilt hat, dass er sich nun doch von einem Anwalt seines Wohnortes vertreten lassen werde.
2. Abgesehen davon ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO).
Nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 13. Januar 2006 ist die Rechtsbehelfsfrist am 13. Februar 2006 und die Begründungsfrist am 13. März 2006 abgelaufen. Die mit Schreiben vom 22. März 2006 beantragte Fristverlängerung zur Begründung der Beschwerde kam, wie dem Kläger mit Schreiben vom 23. März 2006 mitgeteilt wurde, nicht in Betracht, da sie gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO einen vor Ablauf der Begründungsfrist gestellten Antrag voraussetzt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wegen eines versäumten Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) kommt --schon mangels eines entsprechenden Antrags-- nicht in Betracht (vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264, und BFH-Beschluss vom 5. November 1996 VII R 55/96, BFH/NV 1997, 251).
Wiedereinsetzung kann auch nicht wegen der versäumten Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) gewährt werden. Denn hierfür ist erforderlich, dass die versäumte Rechtshandlung --hier die Begründung der Beschwerde-- innerhalb der Monatsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nachgeholt worden ist. Hieran fehlt es im Streitfall.
Ende der Entscheidung
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