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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.10.2002
Aktenzeichen: VII B 43/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 108 | |
FGO § 134 | |
ZPO § 580 Nr. 5 | |
ZPO § 581 |
Gründe:
I. Der Senat hat die Beschwerde der Zeugen und Beschwerdeführer (Zeugen) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG), mit dem es ihnen ein Ordnungsgeld und die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt hat, als unbegründet zurückgewiesen. In Bezug auf diese Entscheidung beantragen die Zeugen mit Schriftsatz vom 10. September 2002 vertreten durch den Kläger und durch Rechtsanwalt X die Berichtigung des Tatbestandes und die Ergänzung des Senatsbeschlusses ...
II. 1. Die Anträge der Zeugen auf Tatbestandsberichtigung und Ergänzung des Senatsbeschlusses sind nicht deshalb unzulässig, weil die Zeugen auch vom Kläger, dessen Bestellung als Steuerberater inzwischen rechtskräftig widerrufen worden ist, vertreten werden, obwohl dieser nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mehr vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigt ist. Denn der Schriftsatz, mit dem die Anträge gestellt worden sind, ist auch von Rechtsanwalt X unterzeichnet, der gemäß § 62a FGO vor dem BFH vertretungsbefugt ist.
2. Der Antrag der Zeugen auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsbeschlusses ist unzulässig.
Für die Anwendung des § 108 FGO fehlt im Falle eines nicht mehr mit Rechtsmitteln anfechtbaren Beschlusses im Revisionsverfahren regelmäßig das Rechtsschutzinteresse (vgl. BFH, Beschlüsse vom 28. September 1993 VII B 83/93, BFH/NV 1994, 189, und vom 2. Oktober 2000 III S 8/00, BFH/NV 2001, 328; Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 121 FGO Rz. 29; Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 108 FGO Rz. 37, 40; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 108 FGO Rz. 3, 6, 7, 13; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 121 FGO Rz. 6).
Der Umstand, dass die Zeugen die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 134 FGO, § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) beantragt haben, rechtfertigt das Rechtsschutzinteresse schon deshalb nicht, weil ihr Vortrag nicht ergibt, dass ein Wiederaufnahmeverfahren zulässig sein könnte. Ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 10. September 2002 ist nämlich nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen des § 581 ZPO erfüllt sind.
Ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung lässt sich auch nicht aus der etwa beabsichtigten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde und einer Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte herleiten, weil in diesen Verfahren keine Tatbestandsbindung besteht.
3. Der in dem genannten Schriftsatz ebenfalls gestellte Antrag auf Ergänzung des Senatsbeschlusses ist unbegründet. Der Senat hat über den gestellten einzigen Sachantrag, nämlich den Antrag, den Beschluss vom 19. Oktober 2001 aufzuheben, entschieden. Weitere Anträge sind nicht gestellt worden.
4. Eine Entscheidung über die Kosten ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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