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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.05.1999
Aktenzeichen: VII B 44/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 94
ZPO § 415
ZPO § 418
ZPO § 165 Abs. 1
ZPO § 160 Abs. 3 Nrn. 6 und 7
ZPO § 165 Abs. 2
ZPO § 164 Abs. 1
ZPO § 164 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin der Einzelfirma A.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) forderte von der Firma A mit Steueränderungsbescheid vom 12. Dezember 1989 ... DM und von der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 15. Oktober 1991 Zoll in Höhe von ... DM nach. Auf die dagegen eingelegten Einsprüche der Firma A und der Klägerin setzte das HZA mit Steueränderungsbescheid vom 31. Januar 1994 sowie der Einspruchsentscheidung vom gleichen Tag den von der Klägerin nachzuerhebenden Zoll auf einen Betrag von insgesamt ... DM herauf. Die hiergegen am 5. April 1994 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage wurde als unzulässig zurückgewiesen. Nach der Auffassung des FG war die Klagefrist überschritten und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird. Die Klägerin sieht die Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, daß ihr weitere Ausführungen und das Stellen von Beweisanträgen unmöglich gemacht worden seien, weil das FG der Klägerin ein Urteil zugestellt habe, obwohl es am Ende der mündlichen Verhandlung eine Vertagung des Rechtsstreits verkündet habe. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung sei falsch, soweit es eine solche Vertagung nicht belege.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die erhobene Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Eine Verletzung des Anspruches der Klägerin auf rechtliches Gehör ist nicht ausreichend bezeichnet. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel, das FG habe trotz der in der mündlichen Verhandlung beschlossenen Vertagung des Rechtsstreits ein klageabweisendes Urteil erlassen, läßt sich dem Protokoll über die mündliche Verhandlung nicht entnehmen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hat das Gericht nach der Beweisaufnahme und der Erörterung der Sach- und Rechtslage am Ende der mündlichen Verhandlung den Beschluß verkündet, daß eine Entscheidung am Schluß der Sitzung ergehen solle. Die Einwendungen der Beschwerde gegen die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift reichen nicht aus, um die bestehende Beweiskraft des Protokolls zu erschüttern.

Nach § 94 FGO sind im finanzgerichtlichen Verfahren die für die Niederschrift geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO) entsprechend anzuwenden. Die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll, dem ein erhöhter Beweiswert zukommt (vgl. §§ 415 und 418 ZPO), bewiesen werden (§ 165 Satz 1 ZPO). Gegen den die Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung betreffenden Inhalt des Protokolls, wie die Entscheidungen und deren Verkündung (vgl. § 160 Abs. 3 Nrn. 6 und 7 ZPO) ist nach § 165 Satz 2 ZPO nur der Nachweis der Fälschung zulässig. Solange dieser Nachweis nicht geführt ist, muß davon ausgegangen werden, daß die im Protokoll vermerkte Entscheidung und keine andere verkündet worden ist.

Etwas anderes gilt nur in dem Fall, daß das Protokoll nach § 164 Abs. 1 ZPO wirksam berichtigt worden ist. Dann ist das Protokoll nicht in seiner ursprünglichen, sondern in seiner berichtigten Fassung maßgebend. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin mit ihrem Einwand, das Protokoll sei zum Teil falsch, mit einem Berichtigungsantrag nach § 164 Abs. 1 ZPO eine inhaltliche Änderung des Protokolls erreicht hätte, da ein solcher Antrag beim hierfür allein zuständigen Instanzrichter des FG (vgl. § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO) nicht gestellt worden ist und die Klägerin im Rahmen der Beschwerde nicht dargetan hat, warum sie hiervon abgesehen hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 1998 I B 53/98, BFH/NV 1999, 458).

Erbringt das Protokoll somit nicht den Beweis, daß das Gericht am Ende der Verhandlung einen Vertagungsbeschluß gefaßt hat, läßt § 165 Satz 2 ZPO nur den Gegenbeweis der Protokollfälschung zu. Eine Protokollfälschung liegt vor, wenn eine wissentliche Falschbeurkundung oder eine nachträgliche Verfälschung des Protokolls erwiesen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Februar 1998 VII B 241/97, BFH/NV 1998, 873). Dazu hat weder die Klägerin etwas vorgetragen noch gibt der Akteninhalt hierfür einen Anhaltspunkt. Der Beweisantrag der Klägerin, bestimmte Zeugen zum Hergang der mündlichen Verhandlung zu vernehmen, dient nicht dem Nachweis der Protokollfälschung und ist damit ungeeignet, die Beweiskraft der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zu erschüttern.

Im übrigen wird der Verlauf der mündlichen Verhandlung, wie er im Protokoll dokumentiert ist, auch durch die Angaben des HZA-Vertreters im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestätigt. Danach ist in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden, was zu geschehen habe, wenn das FG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren würde. Für diesen Fall habe das FG angekündigt, die Sache am folgenden Montag fortsetzen zu wollen. Gegen Ende der mündlichen Verhandlung habe das Gericht dann verkündet, daß eine Entscheidung am Schluß der Sitzung ergehen solle. Die Angaben des HZA-Vertreters, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlaß sieht, belegen daher zur Überzeugung des Senats, daß das Gericht letztlich nicht verkündet hat, daß die Sache auf den folgenden Montag vertagt werde, um die Ware zu tarifieren.

Ende der Entscheidung

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