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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.07.2004
Aktenzeichen: VII B 45/04
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 10. Januar 2003 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger nach Ablehnung eines Insolvenzantrags über sein Vermögen mangels Masse in das vom Insolvenzgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei und da sich auch nicht habe feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

1. Um die Zulassungsvoraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache schlüssig darzulegen, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde im Streitfall nicht gerecht.

a) Die Frage, ob Interessen der Auftraggeber des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters ausnahmsweise dann i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG als nicht gefährdet anzusehen sind, wenn der Steuerberater ausschließlich als Angestellter tätig ist bzw. tätig sein will, weil die "Auftraggeber" im Sinne dieser Vorschrift diejenigen seines Arbeitgebers sind, die zu dem angestellten Steuerberater in keinem Vertragsverhältnis stehen, ist nicht klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet --und verneint-- worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFH/NV 2004, 895). § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG gilt auch für nicht selbständig tätige Steuerberater (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992). Auch von ihnen verlangt das StBerG persönliche Eignung, die u.a. grundsätzlich voraussetzt, dass sie in geordneten Vermögensverhältnissen leben und nicht in Vermögensverfall.

Zur Begründung einer gleichwohl vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hätte die Beschwerde eingehend begründen müssen, warum sie eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält, und hätte hierfür substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten ist, insbesondere welche neuen gewichtigen, bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N.). An solchen Darlegungen fehlt es jedoch im Streitfall. Allein die Behauptung der Beschwerde, dass die Rechtsprechung des Senats nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut stehe und deshalb grundgesetzwidrig sei, reicht insoweit nicht.

b) Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird auch insoweit nicht bezeichnet, als die Beschwerde geltend macht, dass der Entlastungsbeweis, dass durch den Vermögensverfall des Steuerberaters Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind, nicht durch den Umstand ausgeschlossen werden dürfe, dass der Steuerberater Steuerschulden habe, weil gerade Schulden die typische Ausprägung eines Vermögensverfalls seien.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Widerlegung der Vermutung, dass Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, eine umfassende Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 90). Bei dieser Würdigung kann auch das Gesamtverhalten des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters in der Vergangenheit --u.a. hinsichtlich etwaiger Verstöße gegen Berufspflichten sowie hinsichtlich Unzuverlässigkeit in eigenen Angelegenheiten-- herangezogen werden (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741; vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 90).

Auch insoweit fehlt es an Darlegungen der Beschwerde, warum sie eine erneute Entscheidung des BFH zu den für den Entlastungsbeweis maßgeblichen Gesichtspunkten im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält. Die Beschwerde unterstellt zu Unrecht --und ohne entsprechende Entscheidungen konkret zu bezeichnen--, dass nach der Rechtsprechung der Entlastungsbeweis ausgeschlossen sei, wenn der Steuerberater Steuerschulden habe. Vielmehr hat es der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung lediglich gebilligt, wenn bei der Frage nach einer Gefährdung von Interessen der Auftraggeber zu Lasten des Steuerberaters berücksichtigt wird, dass er einbehaltene Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sowie die seinen Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht vorschriftsgemäß abgeführt, sondern diese ihm wirtschaftlich nicht zustehenden Beträge anderweitig verwendet hat (vgl. Senatsurteile in HFR 2000, 741, und in BFH/NV 2001, 69). Von dieser Rechtsprechung ist auch das FG im Streitfall ausgegangen.

2. Da mit der Beschwerde klärungsbedürftige Rechtsfragen nicht bezeichnet werden, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht schlüssig dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835).

3. Soweit die Beschwerde rügt, dass das FG dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht gefolgt sei, wird ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, bereits deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil das FG die unter Beweis gestellten Behauptungen als wahr unterstellt hat (S. 10 des Urteils).

Ende der Entscheidung

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