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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.01.2007
Aktenzeichen: VII B 45/06
Rechtsgebiete: InsO, FGO
Vorschriften:
InsO § 179 Abs. 2 | |
InsO § 287 Abs. 2 | |
InsO § 287 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schuldet dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) u.a. Einkommensteuer 1995 nebst Zinsen, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzt worden sind. 2001 ist über das Vermögen des Klägers ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Vorgenannte Forderungen wurden vom FA zur Tabelle angemeldet. Sie wurden dort eingetragen, jedoch vom Verwalter bestritten. 2002 ist das Verbraucherinsolvenzverfahren aufgehoben und dem Kläger Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt worden.
In dem im folgenden Jahr ergangenen Einkommensteuerbescheid 2001, der zu Gunsten des Klägers einen Erstattungsanspruch von insgesamt rd. 55 € auswies, hat das FA die Aufrechnung seiner unbefriedigten Steueransprüche gegen diesen Erstattungsanspruch erklärt. Aufgrund der dagegen vom Kläger erhobenen Einwände hat es den in diesem Verfahren angefochtenen Abrechnungsbescheid erlassen. Die gegen ihn erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es urteilte, der Einkommensteuerbescheid 1995 sei gemäß § 179 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) ungeachtet des Widerspruchs des Verwalters ein vollstreckbarer Schuldtitel. Der ihm gegenüberstehende Erstattungsanspruch des Klägers sei durch die Aufrechnung des FA erloschen. § 287 Abs. 2 InsO stehe dem nicht entgegen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, der eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Rechtsfortbildung und zur Klärung folgender drei Grundsatzfragen für erforderlich hält:
Ist ein Steuerbescheid ein vollstreckbarer Schuldtitel i.S. von § 179 Abs. 2 InsO?
Ist eine Aufrechnungslage gegeben, wenn die Forderung (Steuererstattungsanspruch) gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO an den Treuhänder abgetreten ist?
Erlaubt die Nichterwähnung von Steueransprüchen in § 287 Abs. 2 InsO die Schlussfolgerung, dass Steuererstattungsansprüche von dieser Regelung nicht erfasst werden?
II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Revision kann auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen werden.
1. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid ist ein Schuldtitel i.S. des § 179 Abs. 2 InsO. Die Beschwerde führt keine einzige Stimme aus Rechtsprechung oder Schrifttum an, die dies in Zweifel ziehen würde, und es ist auch sonst für den beschließenden Senat nicht nachvollziehbar, warum dies zweifelhaft sein könnte und der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte.
2. Die zweite von der Beschwerde aufgeworfene Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil der Steuererstattungsanspruch des Klägers, wie das FG richtig entschieden hat, nicht von der Abtretung an den Treuhänder erfasst ist.
3. Die dritte von der Beschwerde aufgeworfene Frage hat der Bundesgerichtshof inzwischen in dem Urteil vom 21. Juli 2005 IX ZR 115/04 (BGHZ 163, 391) überzeugend geklärt; der beschließende Senat hat sich dem in seinem Urteil vom 21. November 2006 VII R 1/06 angeschlossen. Das Urteil des FG entspricht dem dort aufgestellten Rechtssatz. Auch die dritte von der Beschwerde aufgeworfene Frage vermag folglich die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
4. Damit erledigt sich auch das Vorbringen der Beschwerde, es sei eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
Ende der Entscheidung
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