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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.1999
Aktenzeichen: VII B 45/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) forderte von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Steuerbescheid vom ... Mineralölsteuer in Höhe von ... DM nach, weil die Mineralölentnahmen in der Zeit vom 4. bis 13. Juni 1986 aus dem Steuerlager der Klägerin nicht als Dieselkraftstoff, sondern als mittelschweres Öl zu versteuern gewesen seien. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch setzte das HZA mit der Einspruchsentscheidung die zu erhebende Mineralölsteuer auf ... DM herab. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Den am ... gestellten Billigkeitsantrag lehnte das HZA ab.

Den mit Schreiben vom 4. September 1992 erneut gestellten Antrag auf Billigkeitserlaß beim HZA wies dieses mit Schreiben vom 23. November 1992 mit der Begründung ab, es seien von der Klägerin keine neuen Gründe vorgebracht worden, die einen Anlaß böten, in eine erneute Prüfung des rechtskräftig abgeschlossenen Festsetzungs- bzw. Billigkeitsverfahrens einzutreten. Auch das an die Oberfinanzdirektion (OFD) gerichtete Schreiben vom 25. November 1992 blieb ohne Erfolg. Am 15. Juli 1993 bestätigte das HZA erneut die Entscheidung vom 23. November 1992 und wies auf die Bestandskraft der Billigkeitsentscheidung hin. Den am 17. Januar 1994 beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingereichten Antrag auf Erlaß aus Billigkeitsgründen lehnte das HZA am 10. Oktober 1995 wiederum ab, weil keine neuen Tatsachen vorgebracht worden seien und die ablehnenden Entscheidungen nicht auf offensichtlichen Ermessensfehlern beruhten. Die hiergegen eingelegte --vom HZA als Einspruch gewertete-- Beschwerde blieb erfolglos. Auch die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen folgendes aus:

Der Ablehnungsbescheid des HZA enthalte keine Ermessensfehler. Insbesondere sei das HZA nicht zu einer erneuten Sachprüfung des Billigkeitsantrages verpflichtet gewesen, da die Klägerin lediglich die früheren, bei Ablehnung des ersten Antrages bereits gewürdigten Gründe geltend gemacht habe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird. Das Urteil des FG gehe davon aus, daß der interne Schriftwechsel der eingeschalteten Behörden nicht nach außen wirke. Sowohl das HZA als auch die OFD hätten einen Billigkeitserlaß empfohlen, der nur daran gescheitert sei, daß das BMF die gegenteilige Auffassung vertreten habe. Die Frage der Unerheblichkeit der Empfehlung der beiden Behörden sei von grundsätzlicher Bedeutung. Behördliches Ermessen sei im Laufe des Instanzenzuges nicht willkürlich austauschbar. Das HZA habe keine eigene Ermessensentscheidung getroffen.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die erhobene Grundsatzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Insoweit ist die schlüssige und substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlich. Dazu muß die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen und in welchem Umfang die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Oktober 1996 VIII B 2/96, BFH/NV 1997, 411, m.w.N.).

Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Die Klägerin hat nicht einmal eine Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung hinreichend deutlich formuliert.

Die Beschwerdeschrift enthält keine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Verwaltung durch die Gerichte und keine Ausführungen darüber, welche Rechtsfragen noch grundsätzlicher Klärung bedürfen und sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG im Streitfall stellen, so daß ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Des weiteren setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, daß gegen die Ablehnung der am 27. November 1987, 4. September 1992 und 17. Januar 1994 gestellten Erstattungsanträge keine Rechtsbehelfe eingelegt worden sind, weshalb sich das HZA mangels neuem Vorbringen daran gehindert gesehen hat, über den streitgegenständlichen Erstattungsantrag erneut in der Sache zu entscheiden. Im übrigen ist der Beschwerdeschrift zu entnehmen, daß die Klägerin offensichtlich von unzutreffenden Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung ausgeht. Denn es kommt weder darauf an, daß das FG materielle Rechtsfragen nach Auffassung der Klägerin unzutreffend entschieden hat, noch darauf, daß das FG in einem vorangegangenen Steuerfestsetzungsverfahren die Revision zugelassen hat.

Ende der Entscheidung

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