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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.1999
Aktenzeichen: VII B 45/99
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, VwVG
Vorschriften:
AO 1977 § 249 - 258 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
VwVG § 5 |
Gründe
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Ablehnung des beantragten Vollstreckungsaufschubs nach § 258 der Abgabenordnung (AO 1977) durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) im Bescheid vom 23. September 1997 (Einspruchsentscheidung vom 26. November 1997) abgewiesen. Zur Begründung führte das FG aus, die Voraussetzungen des § 258 AO 1977 für einen Vollstreckungsaufschub lägen schon deswegen nicht vor, weil nicht erkennbar sei, daß es dem Kläger gelingen könne --selbst im Falle der Aufhebung der vom FA veranlaßten Kontenpfändung--, innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens sechs bis zwölf Monaten seine eigentlichen Steuerrückstände in Höhe von knapp 80 000 DM zu tilgen. So sei der Kläger in dem vor dem Verwaltungsgericht (VG) abgeschlossenen Vergleich in einem Verfahren der Gewerbeuntersagung, welches der Landkreis auf Anregung des FA gegen den Kläger in die Wege geleitet habe, nur in der Lage gewesen, sich --neben den laufenden Steuerzahlungen-- zu monatlichen Abträgen von 1 500 DM zu verpflichten. Abgesehen davon, daß der Kläger die Vergleichsauflagen insgesamt nicht eingehalten habe, was schließlich zum Vollzug der Gewerbeuntersagung durch den Kreis geführt habe, werde hierdurch verdeutlicht, daß an eine Tilgung der Steuerrückstände innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nicht zu denken sei.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision stützt der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Rechtsfrage, "ob eine Stundungsvereinbarung, die von der für die Gewerbeuntersagung zuständigen Behörde" geschlossen werde, das FA (bei seiner Entscheidung über einen Antrag nach § 258 AO 1977) binden könne. Die Frage sei höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt und habe grundsätzliche Bedeutung, da die Einleitung von Gewerbeuntersagungsverfahren durch das FA häufig vorkomme und derartige Verfahren auch häufig durch Vergleich beendigt würden. Die Sachnähe der Gewerbeuntersagungsbehörde zu der Steuerforderung ergebe sich aus § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, der auf die §§ 249 bis 258 AO 1977 verweise. Für den bei Abschluß des Vergleichs vor dem VG nicht vertretenen Kläger stelle sich die Sachlage so dar, als ob die Gewerbeuntersagungsbehörde berechtigt sei, für das FA über den Einzug der Forderungen Vereinbarungen zu treffen. Der Kläger habe nicht erkennen können, daß es sich um zwei völlig verschiedene Verwaltungsverfahren handele, die hinsichtlich der Vollstreckungshandlungen zu trennen seien. Der Bürger müsse jedoch aus dem Gesichtspunkt des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes davor geschützt werden, sich einander widersprechenden Willensakten von Verwaltungsbehörden ausgesetzt zu sehen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist in dem begehrten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605), die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. die Hinweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 8 ff.) Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
Zwar hat der Kläger in der Beschwerdeschrift eine Rechtsfrage zu § 258 AO 1977 aufgeworfen, wobei offenbleiben kann, ob deren grundsätzliche Bedeutung ausreichend dargelegt worden ist. Es wird daraus jedoch nicht deutlich, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf diese Rechtsfrage ankommt. Den Ausführungen des FG in der angefochtenen Entscheidung ist vielmehr zu entnehmen, daß die Wirkungen des vor dem VG im Gewerbeuntersagungsverfahren zwischen dem Kreis und dem Kläger abgeschlossenen Vergleichs für die Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht entscheidungserheblich waren. Das FG hat nämlich in seinem Urteil dazu ausgeführt, daß es letztlich dahinstehen könne, ob der vor dem VG geschlossene Vergleich für das FA (bei dessen Entscheidung über den beantragten Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO 1977) bindend sei oder nicht oder ob es nicht wünschenswert wäre, daß das FA in ein derartiges Vergleichsverfahren einbezogen würde. Da der Kläger die Vergleichsauflagen nicht eingehalten habe und es deswegen letztlich doch zu einem Vollzug der Gewerbeuntersagung gekommen sei, könne der Kläger schon aus diesem Grund aus dem Vergleichsbeschluß für das Verfahren nach § 258 AO 1977 keine Folgerungen zu seinen Gunsten herleiten.
Hieraus ergibt sich eindeutig, daß das FG zu einer anderen Frage entschieden hat als zu derjenigen, deren grundsätzliche Bedeutung der Kläger in der Beschwerdebegründung darzulegen versucht hat. Auf die dargelegte Rechtsfrage kommt es daher für die Entscheidung des Streitfalls nicht an; sie wäre in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Die Beschwerde kann somit keinen Erfolg haben.
Ende der Entscheidung
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