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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.02.2007
Aktenzeichen: VII B 46/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) Tabaksteuer schuldet. Der Kläger hat als Fahrer eines mit Wurstkonserven beladenen LKW im Februar 2002 rd. 340 000 Zigaretten von Polen nach Deutschland verbracht; die Zigaretten waren im Dach des Aufliegers versteckt und sind, als sie vom Zoll entdeckt wurden, beschlagnahmt und später eingezogen worden. Der Kläger ist wegen dieses Vorgangs wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Der Kläger ist durch Abgabenbescheid des HZA zur Tabaksteuer herangezogen worden. Die dagegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) hat sich die Gründe der Einspruchsentscheidung des HZA zu eigen gemacht; der Kläger sei infolge Nichtgestellung der versteckten Zigaretten Steuerschuldner geworden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, die auf § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt wird.
II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 FGO) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind, abgesehen davon, dass sie offenkundig nicht vorliegen, nicht schlüssig dargelegt, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.
Die Beschwerde hält die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortentwicklung des Rechts für geboten. Eine konkrete Rechtsfrage, die insofern im Revisionsverfahren geklärt werden müsste bzw. deretwegen eine Entscheidung des BFH erforderlich wäre, ist in der Beschwerdebegründung zwar nicht klar und deutlich formuliert, aber immerhin deren Vorbringen sinngemäß zu entnehmen. Danach hält der Kläger offenbar eine Zulassung der Revision im Hinblick auf die Frage für erforderlich, ob ein LKW-Fahrer Schuldner der Tabaksteuer wird, wenn er in seinem Lastzug versteckte Zigaretten ohne Gestellung und Entrichtung der Eingangsabgaben in das Steuergebiet bringt, jedoch nicht weiß, dass die Zigaretten sich in seinem Lastzug befinden ("der unschuldige Kraftfahrer" in den Worten der Beschwerdebegründung).
Diese Frage würde sich indes in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das FG ist in einer das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Weise davon ausgegangen, dass der Kläger wusste, dass in seinem Lastzug Zigaretten versteckt sind. Diesen tatsächlichen Ausgangspunkt des FG-Urteils greift die Beschwerde zwar an; Gründe, die insofern die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind jedoch nicht geltend gemacht, geschweige denn schlüssig dargelegt. Denn schlüssige Verfahrensrügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gegen die Feststellung des FG, dass der Kläger von den Zigaretten in seinem Lastzug gewusst hat, sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Mit Erwägungen, die sich gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung des FG richten, kann die Zulassung einer Revision ohnehin nicht erstritten werden, weil die Beweiswürdigung zur materiellen Rechtsanwendung gehört und die materiell-rechtliche Unrichtigkeit eines Urteils nach § 115 Abs. 2 FGO keinen Grund für die Zulassung der Revision darstellt. Überdies sind Einwände gegen die Beweiswürdigung des FG selbst bei einer zugelassenen Revision nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen des FG zu Fall zu bringen.
Dass im Übrigen ein LKW-Fahrer, der wissentlich Zigaretten in das Steuergebiet einschmuggelt, Steuerschuldner wird, auch wenn er dies auf Veranlassung von "Hintermännern" und in erster Linie in deren Interesse tun mag, ist nicht zweifelhaft und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Ebenso wenig besteht in einem solchen Fall Anlass zu Billigkeitsmaßnahmen, so dass schon aus diesem Grunde das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde neben der Sache liegt.
Ende der Entscheidung
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