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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.08.2007
Aktenzeichen: VII B 46/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ließ im August 2003 eine in Slowenien erworbene Motoryacht im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren nach X transportieren. Dort wurde die Yacht dem Zollamt gestellt, das aufgrund der vom Kläger abgegebenen mündlichen Zollanmeldung die Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) berechnete, die der Kläger in bar beglich. Die Motoryacht verließ noch am selben Tag den Hafen von X mit dem Ziel Polen.

Den im September 2003 gestellten Antrag auf Erstattung der Einfuhrabgaben, mit dem der Kläger geltend machte, dass die Motoryacht von Anfang an nach Polen habe verbracht werden sollen, worüber er die Zollbeamten seinerzeit in Kenntnis gesetzt habe, und dass er nicht gewusst habe, dass in einem solchen Fall Einfuhrabgaben nicht hätten entrichtet werden müssen, lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) ab.

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab. Das FG urteilte, dass eine Erstattung der Einfuhrabgaben gemäß Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) nicht in Betracht komme, weil nur die aufgrund der Zollanmeldung des Klägers gesetzlich geschuldeten Abgaben erhoben worden seien. Die Einfuhrabgaben seien auch nicht gemäß Art. 237 ZK zu erstatten, denn weder sei die Zollanmeldung des Klägers für ungültig erklärt worden noch lägen die Voraussetzungen für eine Ungültigerklärung nach Überlassung gemäß Art. 251 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) vor. Auch fehle es an den Voraussetzungen für eine Erstattung gemäß Art. 239 ZK i.V.m. Art. 901 Abs. 1 Buchst. a ZKDVO, weil der Kläger den Nachweis der Ausfuhr der Motoryacht aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nicht in der gemäß Art. 902 ZKDVO vorgeschriebenen Form geführt habe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines vom FG übergangenen Beweisantrags gehört nach ständiger Rechtsprechung (u.a.) auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust, so z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, zur Folge (Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597). An entsprechenden Darlegungen der Beschwerde fehlt es im Streitfall; auch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG ergibt sich kein Hinweis, dass der Kläger Beweisanträge gestellt oder das Übergehen zuvor schriftsätzlich gestellter Beweisanträge gerügt hat. Vielmehr hat der Klägervertreter nach der Abgabe des Sachberichts und der Erörterung der Sach- und Rechtslage rügelos zur Sache verhandelt und den Klageantrag gestellt. Auf die Rüge ist damit wirksam verzichtet worden, so dass die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben kann.

Die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93).

Auch diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Soweit die Beschwerde rügt, dass das FG zur Frage der irrtümlich abgegebenen Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr die angebotenen Beweise nicht erhoben habe, verkennt sie, dass es nach dem vom FG vertretenen Rechtsstandpunkt auf die Frage eines Irrtums auf Seiten des Klägers bei Abgabe der Zollanmeldung nicht ankam, weil es an dem erforderlichen Nachweis der Ausfuhr der Motoryacht aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft fehlte. Ebenso wenig ist es erkennbar, weshalb es sich dem FG hätte aufdrängen müssen, die polnischen Zollbehörden um den Nachweis der Ankunft der Motoryacht zu ersuchen. Das FG ist offenbar --wie es auch dem Wortlaut des Art. 902 ZKDVO entspricht-- davon ausgegangen, dass es dem Kläger oblag, die für seinen Erstattungsantrag erforderlichen Nachweise beizubringen. Im Übrigen erschließt es sich auch nicht, weshalb der Kläger, der nach seinen Behauptungen die Yacht in Polen zur Einfuhr angemeldet und die polnischen Einfuhrabgaben entrichtet hat, nicht in der Lage ist, hierüber einen Beleg vorzulegen.

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