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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.12.2001
Aktenzeichen: VII B 47/01
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 122
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Geschäftsführer einer zwischenzeitlich aufgelösten GmbH. Wegen Lohnsteuerrückständen der GmbH nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger mit Haftungsbescheid in Anspruch.

Dem Einspruch gab das FA teilweise statt und wies ihn im Übrigen mit Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 1998 als unbegründet zurück.

Die dagegen am 19. März 1998 erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab. Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gelte die Einspruchsentscheidung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, mithin am 2. Februar 1998, als dem Kläger bekannt gegeben. Der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des an die inländische Wohnadresse versandten Bescheides stehe der 14-wöchige Aufent-halt des Klägers im Ausland nicht entgegen. Es sei nicht er-sichtlich, dass der Kläger seine bis dahin bewohnte inländische Wohnung aufgelöst habe. Dem Kläger könne wegen der Versäumung der Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da er die zweiwöchige Antragsfrist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) versäumt habe. Ebenso wenig könne dem Kläger Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Antragsfrist gewährt werden.

Wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt der Beschwerde, dass ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in der nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) insoweit noch anzuwendenden bisherigen Fassung (FGO a.F.) vorliegt, wenn das FG objektiv fehlerhaft durch Prozess- statt durch Sachurteil entscheidet (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2000 VII B 202/99, BFH/NV 2000, 960, m.w.N.).

2. Der Kläger hat jedoch den Verfahrensmangel nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Zur Bezeichnung des Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. sind die Tatsachen, die den Mangel ergeben, so vollständig anzugeben, dass es dem Revisionsgericht möglich ist, allein anhand der Beschwerdeschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die Behauptungen zutreffen.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich zunächst auf die Behauptung, das FG habe den Begriff der Wohnung im Sinne der Zustellvorschriften verkannt, da aufgrund seines 14-wöchigen Aufenthalts in Spanien eine inländische Wohnung nicht mehr vorhanden gewesen sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Entgegen der diesem Einwand offensichtlich zu Grunde liegenden Ansicht des Klägers, erfordert eine wirksame Bekanntgabe gemäß § 122 AO 1977 nicht, dass der Bekanntgabeempfänger am Ort der Bekanntgabe den räumlichen Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. März 1990 VIII R 141/85, BFH/NV 1991, 71). Allein ein mehrwöchiger Auslandsaufenthalt lässt daher keine Rückschlüsse auf das Nichtvorhandensein einer inländischen Wohnung zu. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensfehlers hätte es vorliegend vielmehr der Darlegung von Tatsachen bedurft, die den Rückschluss darauf zugelassen hätten, dass der Kläger die inländische Wohnung, an die die Einspruchsentscheidung gesandt worden ist, wegen seines Auslandsaufenthaltes aufgegeben hatte. Derartige Tatsachen hat der Kläger im Beschwerdeverfahren ebenso wenig wie zuvor im Klageverfahren vorgetragen.

3. Mit dem Vorbringen, das FG-Urteil weiche von diversen zivilgerichtlichen Entscheidungen ab, wird ebenso wenig ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. dargelegt, da eine darauf gestützte Zulassung nur bei Abweichung von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts in Betracht kommt.

4. Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO), die der Kläger mit seinen Darlegungen wohl auch geltend machen will, ist ebenfalls nicht schlüssig erhoben worden. Denn es fehlt an der substantiierten Darlegung, wozu sich der Kläger nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte.

Ende der Entscheidung

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