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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.07.1999
Aktenzeichen: VII B 47/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist von dem Beklagten (Finanzamt --FA--) durch Haftungsbescheid auf Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch genommen worden, die für mehrere von einer GmbH gehaltene Kraftfahrzeuge bestandskräftig festgesetzt, jedoch nicht beglichen worden ist. Der Antragsteller ist in dem Besteuerungszeitraum Geschäftsführer der GmbH gewesen. Er hat gegen den Bescheid Klage erhoben und zugleich die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt. Das FG hat die Klage durch Urteil, welches rechtskräftig geworden ist, abgewiesen und nach Schluß der mündlichen Verhandlung über die Klage auch den Antrag auf PKH zurückgewiesen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Die Beschwerde ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann zwar eine Beschwerde wegen Versagung von PKH grundsätzlich nach Beendigung der Instanz nicht mehr eingelegt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der BFH jedoch zugelassen, wenn der PKH-Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ausreichende Zeit vor Abschluß der Instanz gestellt, aber vom Gericht nicht, wie es im allgemeinen zweckmäßig und geboten ist, vor der Entscheidung in der Hauptsache beschieden worden ist; denn in diesem Falle kommt die Bewilligung von PKH mit Rückwirkung für die Instanz in Betracht (Beschluß des Senats vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838). So liegt es hier. Der Antragsteller hat PKH sinngemäß bereits in seiner Klageschrift begehrt und offenbar auch die zur Bewilligung von PKH erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf Anforderung des FG lange vor der Entscheidung in der Hauptsache zur Akte gereicht.

Dem Antragsteller kann jedoch PKH für das Verfahren vor dem FG nicht bewilligt werden, weil seine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Denn aufgrund des rechtskräftigen Urteils des FG steht fest, daß der Antragsteller von dem FA rechtmäßig auf Haftung für Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch genommen worden ist und daß der Haftungsbescheid seine Rechte nicht verletzt. Daß Erfolgsaussichten der gegen den Haftungsbescheid gerichteten Klage zu dem Zeitpunkt, in dem das FG bei ordnungsgemäßer Verfahrenshandhabung über ihn zu entscheiden gehabt hätte, bestanden haben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich; es kann daher unerörtert bleiben, ob in einem solchen Falle noch nach rechtskräftiger Abweisung einer Klage PKH rückwirkend gewährt werden könnte (vgl. Beschluß des Senats vom 9. Juli 1998 VII B 19/98, nicht veröffentlicht).

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