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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.07.2004
Aktenzeichen: VII B 48/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines erstmals 1984, für ihn 1994 zugelassenen Kraftfahrzeugs, für das bis zum In-Kraft-Treten des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 (KraftStÄndG 1997) eine Jahressteuer von zuletzt 808 DM zu entrichten war.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass durch das vorgenannte Gesetz die Steuer auf nunmehr 1 788 DM heraufgesetzt worden ist.
Die Klage ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II. Die Beschwerde ist --von Mängeln ihrer Begründung (vgl. dazu § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) abgesehen-- nicht begründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.
Es bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass es nicht willkürlich ist, sondern in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Staffelung der Steuersätze liegt, unbeschadet der Anknüpfung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) an das Halten eines Kraftfahrzeug die Steuersätze nach dem Hubraum der Personenkraftwagen zu differenzieren. Ernstlich zu erwägende Gründe, warum dies gemessen am Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu beanstanden sein sollte, sind in der Beschwerdebegründung auch nicht vorgetragen. "Zweck" des KraftStG ist überdies nicht, wie die Beschwerde vorträgt, das Halten von Kraftfahrzeugen zu besteuern, sondern zur Finanzierung staatlicher Aufgaben Einnahmen zu erzielen.
Ebenso wenig ist es klärungsbedürfig und bedarf deshalb nicht der Erörterung in einem Revisionsverfahren, dass es nicht willkürlich ist, sondern dass es --rechtspolitisch möglicherweise angreifbare, aber durch sachliche Erwägungen im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu rechtfertigende-- Gesichtspunkte gibt, sog. Oldtimer anders als sonstige nicht schadstoffarme Fahrzeuge zu besteuern.
Dass schließlich die Erhöhung des Steuersatzes für nicht schadstoffarme Fahrzeuge wie das des Klägers infolge des KraftStÄndG 1997 verfassungsgemäß ist, hat der beschließende Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. u.a. Beschluss vom 24. April 2001 VII S 6/01, BFH/NV 2001, 1303). Diese Kraftfahrzeugsteuererhöhung ist weder deshalb zu beanstanden, weil sie mehr als 100 % beträgt --denn es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass Steuern nur maßvoll erhöht werden dürfen-- noch weil der jetzt geltende Steuersatz nicht "angemessen" wäre, wobei die Beschwerde, die dies behauptet, auch nicht darlegt, an welchen Maßstäben sie dies messen will und woher diese Maßstäbe ihre Berechtigung haben. Der Senat hat ebenfalls bereits entschieden, dass die durch das KraftStÄndG 1997 eingeführten Kraftfahrzeugsteuersätze nicht zu einer faktischen Enteignung der Eigentümer von Altfahrzeugen führen (Beschluss vom 12. Dezember 2002 VII B 115/02, BFH/NV 2003, 513), so dass auch insofern eine Zulassung der Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht kommt.
Ende der Entscheidung
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