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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.1999
Aktenzeichen: VII B 49/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, GKG


Vorschriften:

FGO § 132
FGO § 155
FGO § 135 Abs. 2
ZPO § 574 Satz 2
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3
GKG § 5 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen die Kostenfestsetzung in der Gerichtskostenrechnung in dem Verfahren ... durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Erinnerungsführers.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m § 574 Satz 2 der Zivilprozeßordnung).

Gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz findet gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Beschwerde an den Bundesfinanzhof, einen obersten Gerichtshof des Bundes, nicht statt. Die Entscheidung des FG ist daher, worauf der Erinnerungsführer in dem angefochtenen Beschluß zutreffend hingewiesen worden ist, unanfechtbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 6 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (Senatsbeschluß vom 14. August 1995 VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242).

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