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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.02.2000
Aktenzeichen: VII B 5/00
Rechtsgebiete: VwVfG, StBerG, AO 1977, FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
VwVfG § 51 | |
StBerG § 164 a | |
StBerG § 46 Abs. 1 Satz 2 | |
StBerG § 40 a Abs. 1 Satz 6 | |
AO 1977 § 130 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), den Bescheid i.d.F. der Einspruchsentscheidung der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) aufzuheben, mit dem diese den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides i.d.F. der Beschwerdeentscheidung über die Rücknahme der Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter aus dem Jahre 1991 abgelehnt hat, und die OFD zu verpflichten, die Rücknahme der Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter rückgängig zu machen, als unbegründet zurückgewiesen. Zusammengefasst hat das FG ausgeführt, der Kläger habe, anders als er meine, keinen sich aus § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ergebenden Anspruch auf Aufhebung des Bescheides aus dem Jahre 1991 über die Rücknahme seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter; denn auf das VwVfG könne er sich nicht berufen. Gemäß § 164 a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) richte sich die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in berufsrechtlichen Angelegenheiten, zu denen auch die Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG gehöre, nach der Abgabenordnung (AO 1977), hier § 130 AO 1977. Die Entscheidung darüber, ob der Bescheid über die Rücknahme der Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter zurückzunehmen sei, sei eine Ermessensentscheidung. Das Ermessen der Behörde sei im Streitfall auf Null reduziert gewesen, weil die OFD bei einer erneuten Prüfung auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens des Klägers zu dem Ergebnis habe kommen müssen, dass der Rücknahmebescheid aus dem Jahre 1991 rechtmäßig gewesen sei. Selbst wenn die OFD bei ihrer erneuten Prüfung zum gegenteiligen Ergebnis gekommen wäre und die Rücknahme der Bestellung des Klägers für rechtswidrig gehalten hätte, hätte sie den Bescheid aus dem Jahre 1991 doch im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung nicht zurücknehmen dürfen. Die OFD habe bei Ausübung des ihr in diesem Fall eingeräumten Ermessens nur zu dem Ergebnis kommen können, den Antrag auf Rücknahme des Bescheides zurückzuweisen, weil der Kläger die in diesem Verfahren vorgebrachte Behauptung, er habe sich bereits im Juni 1990 bei dem Rat des Kreises ... um die Zulassung als Helfer in Steuersachen bemüht, sei aber an die unzuständige Bezirksverwaltungsbehörde ... verwiesen worden, ohne weiteres schon im Verfahren ... über die Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter habe vorbringen können. Im Übrigen sei im Rahmen einer Ermessensabwägung auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 40 a Abs. 1 Satz 6 StBerG einen Schlusstermin habe setzen wollen, nach dem vorläufige Bestellungen zu einem steuerberatenden Beruf, die noch nicht in endgültige umgewandelt worden seien, erlöschen. Dieser im Interesse der Rechtssicherheit gesetzte Termin sei nur für solche Fälle durchbrochen worden, in denen Verfahren nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG noch anhängig gewesen seien. Auch aus diesem Grunde hätte die OFD den Antrag des Klägers nur zurückweisen können.
Seine Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision begehrt, stützt der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die Rüge eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Die OFD ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Kläger die behaupteten Verfahrensfehler nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise bezeichnet hat.
1. Bedenklich ist bereits, ob der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Sache in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise ausreichend dargelegt hat, weil er eine Rechtsfrage, deren Klärung er in dieser Sache für grundsätzlich bedeutsam hält, nicht ausdrücklich formuliert hat. Sollte seinen Ausführungen in der Beschwerde zu entnehmen sein, dass er die Frage, ob im Streitfall die begehrte Rücknahme des Bescheides über die Rücknahme der vorläufigen Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter nach § 51 VwVfG statt nach § 164 a StBerG i.V.m. § 130 AO 1977 zu beurteilen ist, für von grundsätzlicher Bedeutung hält, so ist diese Frage jedenfalls nicht klärungsbedürftig, weil sie nur so entschieden werden kann, wie das FG es getan hat.
§ 164 a StBerG verweist für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in berufsrechtlichen Angelegenheiten, die auch die Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG umfassen, auf die Vorschriften der AO 1977 und schließt damit die Anwendung anderer Verfahrensvorschriften aus. Es ist zwar richtig, dass § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG, nach dem sich die Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter richtet, dem § 130 AO 1977, der die Rücknahme von Verwaltungsakten allgemein regelt, als speziellere Verfahrensvorschrift vorgeht. Das schließt aber die Anwendung von § 130 AO 1977 nicht aus, wenn § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG den zu entscheidenden Fall, wie hier die Rücknahme des Bescheides über die Rücknahme der vorläufigen Bestellung, nicht regelt. Dass es sich dabei um die Rücknahme eines Rücknahmebescheides handelt, ist unerheblich. Entscheidend ist nur, dass auch in diesem Fall die Rücknahme eines unanfechtbaren, angeblich rechtswidrigen Verwaltungsakts in einer berufsrechtlichen Angelegenheit begehrt wird, die gemäß § 164 a StBerG nach § 130 Abs. 1 AO 1977 zu beurteilen ist (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. März 1992 VII R 70/91, BFH/NV 1992, 698).
2. Als Verfahrensfehler rügt der Kläger, dass das FG entgegen § 96 Abs. 1 FGO Teile des Akteninhalts nicht berücksichtigt habe, weil es in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils behauptet habe, dass er im Rücknahmeverfahren nicht vorgetragen habe, dass ihn der Rat des Kreises ... bei seiner Vorsprache am 14. Juni 1990 mit seinem Bestellungsantrag an die unzuständige Behörde (Bezirksverwaltung) verwiesen habe. Da diese Behauptung, wie sich aus Tatbestand und Gründen des FG-Urteils ... ergebe, falsch sei, sei das Gebot, alle entscheidungswichtigen Sachverhalts- und schon ergangenen Entscheidungen, die in den anstehenden Fragenkreis gehören, zur Urteilsgrundlage zu machen, nicht beachtet worden. Den Beschwerdeausführungen des Klägers ist aber nicht schlüssig zu entnehmen, dass das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht. Deshalb ist der Verfahrensfehler nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Das FG führt in seinem Urteil verschiedene Gründe an, aus denen das Ermessen der OFD bei seiner Entscheidung im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO 1977 über den Antrag des Klägers, den Rücknahmebescheid aus dem Jahre 1991 zurückzunehmen, auf Null reduziert sei. Sämtliche Gründe rechtfertigen nach Auffassung des FG für sich die Entscheidung, dass die Ablehnung des Antrags rechtmäßig war. Unter anderem gehört zu diesen Gründen auch die Überlegung des FG, im Rahmen der Ermessensabwägung sei die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers maßgebend zu berücksichtigen, dass § 40 a Abs. 1 Satz 6 StBerG mit dem 31. Dezember 1997 einen Schlusstermin gesetzt habe. Dieser die Entscheidung des FG zur Rechtmäßigkeit der Ermessensabwägung neben den anderen Gründen allein tragende Grund wird aber von dem gerügten Verfahrensfehler nicht berührt. Deshalb kann die Entscheidung nicht auf dem vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen.
3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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