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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.1998
Aktenzeichen: VII B 5/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, GKG
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 1 | |
ZPO § 114 | |
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3 |
Gründe
Der Senat läßt dahinstehen, ob die Eingabe der Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) vom 27. April 1998 bereits als Gegenvorstellung gegen den angegriffenen Beschluß des Senats zu werten oder ob darin lediglich ein Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für eine noch zu erhebende Gegenvorstellung zu sehen ist.
Eine Gegenvorstellung wäre nicht statthaft; damit hätte auch ein PKH-Antrag mit dem Ziel der Ermöglichung einer formgerechten Einlegung einer solchen Gegenvorstellung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung).
Gegen den Beschluß des Senats, mit dem der Senat die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihrer Kostenerinnerung durch das Finanzgericht als unzulässig, weil gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes nicht statthaft, verworfen hat, ist nach der FGO ein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Aufhebung oder Änderung einer --formell rechtskräftigen-- Entscheidung auf Gegenvorstellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich nicht möglich (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534, m.w.N.). Soweit ausnahmsweise aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird, betrifft dies nur Fälle, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juli 1993 VII S 6/93, BFH/NV 1994, 250, m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier nicht vorgetragen worden; er liegt auch nicht vor.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (BFH-Beschluß vom 20. November 1995 X B 68/95, BFH/NV 1996, 347).
Ende der Entscheidung
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