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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: VII B 51/01
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 121 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist die Fristsetzung zur Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 1994 und die Festsetzung von Zwangsgeldern, die für den Fall der nicht fristgemäßen Abgabe der Steuererklärungen angedroht worden sind. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 1994 wurde für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in einer Besprechung mit dem Steuerberater der Klägerin, Vertretern des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) und der Oberfinanzdirektion am 6. Juli 1995 im Hinblick auf die angespannte Arbeits- und Personalsituation in der Kanzlei des Steuerberaters der Klägerin bis zum 30. September 1996 verlängert. In der Folgezeit stellte die Klägerin Anträge auf weitere Fristverlängerungen, ohne neu eingetretene Umstände anzugeben, die eine weitere Fristverlängerung rechtfertigen würden. Am 11. Dezember 1996 lehnte das FA die Gewährung weiterer Fristverlängerung förmlich ab. Schon am 7. September 1996 und erneut am 18. Dezember 1996 drohte es Zwangsgelder für den Fall der Nichtabgabe der Steuererklärungen an. Mit Schreiben vom 20. Januar 1997 stellte der Steuerberater der Klägerin ohne nähere Angaben einen weiteren Fristverlängerungsantrag bis zum 31. März 1997. Am 20. Februar 1997 setzte das FA die Zwangsgelder bezogen auf die ausstehenden Steuererklärungen fest. Am 6. Oktober 1997 wurden die Steuererklärungen für die Klägerin abgegeben.

Die Einsprüche gegen die Ablehnung der Fristverlängerung und die Festsetzung der Zwangsgelder hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 13. November 1997). Das Finanzgericht (FG) hielt die Ablehnung weiterer Fristverlängerungen durch das FA sowie die Festsetzung der Zwangsgelder für rechtmäßig und wies die gegen die Ablehnung der Fristverlängerung bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärungen und die Zwangsgeldfestsetzungen gerichtete Klage ab.

Mit ihrer Beschwerde, die sie auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache stützt, wendet sich die Klägerin dagegen, dass das FG die Revision nicht zugelassen hat.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

An dem Erfordernis, dass die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache darzulegen ist, hat sich durch die Änderung der FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, nichts geändert (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gehört, dass eine konkrete zu klärende Rechtsfrage benannt und auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingegangen wird. Die Beschwerde muss auch ausführen, inwieweit die Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig ist. Schon diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, wann und wie eine Zwangsgeldfestsetzung rechtlich zu begründen ist, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich § 121 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), beantworten lässt. Danach ist ein schriftlicher Verwaltungsakt schriftlich zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Welche Anforderungen an die Begründung im Einzelnen zu stellen sind, ist aber eine Frage, die sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls beantworten lässt; sie ist daher keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

Soweit die Klägerin als weiteren eigenständigen Grund für die Nichtzulassungsbeschwerde vorträgt, das FG habe die völlig unhaltbare Auffassung vertreten, dass Arbeitsüberlastung und Personalengpässe (bei dem mit der Abgabe der Steuererklärungen beauftragten Steuerberater) Fristüberschreitungen nicht zu entschuldigen vermögen, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache. Diese wird jedenfalls nicht dadurch begründet, dass die Klägerin ausführt, dass Arbeitsüberlastung und Personalengpässe nicht nur einzelne Steuerkanzleien, sondern den Berufsstand im Ganzen träfen. Der Umstand, dass die Klägerin die Entscheidung des FG für falsch hält, vermag allein die grundsätzliche Bedeutung einer Sache noch nicht zu begründen, zumal wenn das FG seine Auffassung u.a. auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 29. September 1989 III R 159/86, BFH/NV 1990, 615) stützen kann. Darüber hinaus wäre die in dem Vorwurf der Klägerin enthaltene Frage, ob Arbeitsüberlastung und Personalengpässe in einer Steuerberatungskanzlei Fristüberschreitungen zu entschuldigen vermögen, im Streitfall auch nicht so rechtsgrundsätzlich, wie sie den Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist, klärungsfähig. Denn das FG hat bei der Überprüfung des vom FA im Hinblick auf die begehrte Fristverlängerung ausgeübten Ermessens auf den Einzelfall abgestellt. Es hat nämlich ausgeführt, dass die im Hinblick auf die angespannte Arbeits- und Personalsituation in der von der Klägerin beauftragten Kanzlei gegebene Lage durch die im Falle der Klägerin getroffene Regelung vom 6. Juli 1995, mit der ihr eine Fristverlängerung bis zum 30. September 1996 gewährt wurde, bereits großzügig berücksichtigt worden sei.



Ende der Entscheidung

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