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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2006
Aktenzeichen: VII B 52/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 114 Abs. 1 | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2 | |
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 62a |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 3. Februar 2006 hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen unbilliger Härte als unbegründet zurückgewiesen. Im Tenor heißt es: "Die Entscheidung ergeht endgültig", in den Gründen hat das Gericht die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller persönlich "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO" erhoben.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.
1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung vom FG zugelassen worden ist.
Sowohl aus dem Tenor als auch aus den Gründen des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des FG ergibt sich, dass die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen worden ist.
2. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 1 FGO) nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind. Die entsprechende Anwendung des § 116 Abs. 1 FGO --die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision betreffend-- ist in § 128 Abs. 3 FGO nicht vorgesehen. Dagegen bestehen auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. August 2003 III B 109/03, BFH/NV 2004, 71, m.w.N.).
3. Eine außerordentliche Beschwerde ist generell nicht (mehr) statthaft (BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
4. Die Beschwerde ist im Übrigen nicht von einer nach § 62a FGO zur Vertretung vor dem BFH berechtigten Person oder Gesellschaft eingelegt worden und daher auch deshalb unzulässig.
Ende der Entscheidung
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