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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: VII B 53/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 155
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 25. Januar 2006 wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2007, dem Tag der mündlichen Verhandlung, hatte der Kläger unter Vorlage eines für ihn ausgestellten privatärztlichen Attestes die Verlegung des Verhandlungstermins mit der Begründung beantragt, er habe die Reise zum Verhandlungstermin bereits angetreten, könne aber plötzlich aufgrund seines Gesundheitszustandes an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen. Das FG sah keinen Anlass für die Terminsänderung, führte die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers durch und wies die Klage als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen des Urteils führte das FG insoweit aus, dass aus der Diagnose "Stauungsdermatitis linker und rechter Unterschenkel" in dem vorgelegten ärztlichen Attest die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers nicht hervorgehe. Der behandelnde Arzt habe auch nur die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 8. Februar 2007 bis voraussichtlich 13. Februar 2007 bescheinigt, nicht jedoch eine Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit. Im Übrigen liege aufgrund eines früheren ärztlichen Befundes nahe, dass es sich bei den Beschwerden in den Unterschenkeln nicht um eine plötzlich aufgetretene Erkrankung gehandelt habe.

Der Widerrufsbescheid der Steuerberaterkammer sei rechtmäßig, da der Kläger in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts eingetragen und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei. Hinsichtlich des Vermögensverfalls habe sich die wirtschaftliche Situation des Klägers bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht zu seinem Vorteil verändert. Insbesondere der von ihm angeblich beabsichtigte Verkauf mehrerer Grundstücke rechtfertige eine abweichende Beurteilung seiner Vermögenslage nicht, weil es sich insoweit nur um eine Absichtserklärung handele. Auch sei der Kläger weiterhin mit Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei; insbesondere habe der Kläger eigene Steuererklärungen nicht oder nur verspätet abgegeben und Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Umfang nicht abgeführt.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die er auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Verfahrensmängel zum Teil nicht schlüssig dargelegt sind, jedenfalls aber nicht vorliegen.

1. Die Ablehnung der vom Kläger beantragten Terminsverlegung durch das FG begründet keinen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Zwar kann in einer sachlich unzutreffenden Behandlung eines Antrags auf Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegen (Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64, und vom 28. Juli 2005 VII B 21/05, BFH/NV 2005, 2037, m.w.N.). Im Streitfall lag ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung, der das FG nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung hätte veranlassen müssen, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, aber nicht vor.

Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, ist der Beteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst beurteilen kann. Aus einem zu diesem Zweck vorgelegten privatärztlichen Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar hervorgehen (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2005, 64 und 2037).

An solchen Angaben fehlte es im Streitfall. Der im privatärztlichen Attest verwendete Begriff "Stauungsdermatitis linker und rechter Unterschenkel" erlaubte keinen Rückschluss auf Art und Schwere der Erkrankung des Klägers. Aufgrund des Attestes war das FG nicht in der Lage, selbst zu beurteilen, ob es dem Kläger möglich war, zum Ort der mündlichen Verhandlung nach X zu reisen und dort an der Verhandlung teilzunehmen. Der behandelnde Arzt hat dem Kläger auch lediglich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und nicht seine Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit festgestellt. Anders als die Beschwerde meint, ergab sich auch aus den zuvor dem FG vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 10. und 11. Januar 2007 weder eine Reise- noch eine Verhandlungsunfähigkeit des Klägers für den 8. Februar 2007; das Gleiche gilt für die ärztliche Bescheinigung vom 29. Januar 2007. Das amtsärztliche Attest vom 7. Februar 2007 lag dem FG nicht vor.

Das FG war schließlich auch nicht zu einer Terminsänderung verpflichtet, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Vermögenssituation zu bereinigen.

2. Soweit sich dem Vorbringen des Klägers eine Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) wegen eines Verstoßes gegen die sich aus § 76 Abs. 1 FGO ergebende Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung entnehmen lässt, ist dieser nicht hinreichend dargelegt.

Gründet sich der behauptete Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht darauf, dass das FG auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen, bedarf es der Darlegung, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG ungenutzt ließ und warum der Beschwerdefüh rer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat. Ferner ist auszuführen, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. September 2003 XI B 220/02, BFH/NV 2004, 345, m.w.N.).

An solchen Darlegungen fehlt es. Das FG hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass und weshalb die vom Kläger in seiner Vermögensaufstellung gemachten Wertangaben nicht nachvollziehbar seien, dass seine Absicht, Grundstücke zu veräußern, durch keinerlei Unterlagen glaubhaft gemacht worden sei und dass es an Angaben zu seiner aktuellen Einnahme- und Ausgabesituation gefehlt habe. Diesen Ausführungen stellt die Beschwerde lediglich ihre eigene Würdigung der Tatsachen gegenüber, wobei sie sich weitgehend auf Angaben und Nachweisunterlagen stützt, bei denen es sich um im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässiges neues Tatsachenvorbringen handelt.

Ende der Entscheidung

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