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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.1998
Aktenzeichen: VII B 54/98
Rechtsgebiete: AO 1977, ZPO, BSHG, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 257 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 115 Abs. 1 Sätze 1 und 2
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 4
ZPO § 570 ZPO
BSHG § 76 Abs. 2 a
FGO § 155
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrte, die sich aus den Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheiden für 1992 und 1993 ergebenden Abgabenrückstände zu stunden. Dies wurde wegen Gefährdung des Abgabenanspruchs im Falle einer Stundung abgelehnt. Während des Stundungsverfahrens brachte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus, mit der ein der Antragstellerin zustehender Anspruch auf Schadensersatzleistung gegenüber der Versicherung gepfändet wurde. Der Einspruch hiergegen wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung hätte ausgebracht werden dürfen, weil der Stundungsantrag aussichtslos und eine weitere Verzögerung der Vollstreckung zu vermeiden gewesen sei.

Mit der dagegen erhobenen Klage stellte die Antragstellerin unter Vorlage der formgerechten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH). Dazu hat sie u.a. vorgetragen, daß die zuständige Sachbearbeiterin des FA einer Stundung anläßlich einer telefonischen Unterredung bereits zugestimmt habe, was durch Vernehmung ihres Prozeßbevollmächtigten --Rechtsanwalt K-- unter Beweis gestellt werde. Mit Beschluß vom 6. Januar 1998 bewilligte das Finanzgericht (FG) der Antragstellerin PKH in Form der Gewährung monatlicher Ratenzahlungen von 683 DM auf die Prozeßkosten. Das Gericht hielt wegen der durch Beweisangebot bekräftigten Behauptung der Antragstellerin, daß die zuständige Sachbearbeiterin des FA telefonisch eine Stundung des Anspruchs bereits ausgesprochen habe, hinreichende Erfolgsaussicht der Klage für gegeben, weil bei Erweislichkeit einer mündlich gewährten Stundung die Vollstreckung nach § 257 Abs. 1 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) einzustellen sei. Die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde vom FG als unbegründet zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel ist gegen das Urteil nicht eingelegt worden.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin, den angefochtenen Beschluß des FG aufzuheben und ihr PKH unter Beiordnung ihres Prozeßvertreters mit geringeren Ratenzahlungen zu bewilligen. Zur Begründung trägt sie vor, daß FG habe bei der Berechnung der Ratenzahlung unberücksichtigt gelassen, daß die Antragstellerin schwerbehindert sei und ihr ein entsprechender Freibetrag zustehe. Ferner macht sie geltend, sie sei zur Schuldenregulierung Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber privaten Gläubigern in Höhe von insgesamt 600 DM monatlich eingegangen und zahle seit Januar 1998 an das FA monatlich 250 DM auf die rückständigen Steuerschulden ab. Diese Ratenzahlungsverpflichtungen seien vom FG nicht berücksichtigt worden.

Die Beschwerde ist zulässig, weil sie vor der Entscheidung des FG über die Klage in der Hauptsache erhoben worden ist (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838 unter 1. b. der Gründe). Sie ist jedoch unbegründet, weil die von der Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren näher konkretisierten und durch Unterlagen belegten Ratenzahlungsverpflichtungen nach inzwischen rechtskräftiger Klageabweisung durch das FG keine Berücksichtigung mehr finden können.

Die vom FG getroffene Entscheidung über die Bewilligung von PKH in Form von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 683 DM begegnet keinen Bedenken.

Zu Recht hat das FG seiner Entscheidung über die Bewilligung von PKH in Form von Ratenzahlungen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zugrunde gelegt, die ihm im Zeitpunkt der Entscheidung über das PKH-Gesuch bekannt und durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen worden waren (vgl. hierzu Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 1993 VII B 175/93, BFH/NV 1994, 734). Nach den dem FG im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung von PKH vorliegenden Erklärungen und Unterlagen über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin ist die im Bewilligungsbeschluß gewährte PKH in Form von Ratenzahlungen angesichts der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin (Einkommen i.S. des § 115 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Zivilprozeßordnung --ZPO-- in Höhe von 3 943,70 DM) ebensowenig zu beanstanden, wie die Höhe der ermittelten Ratenverpflichtung (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 4 ZPO). Das FG hat auch die Körperbehinderung der Antragstellerin wegen der damit verbundenen besonderen Belastungen durch Gewährung eines Betrages in Höhe von 600 DM für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe angemessen berücksichtigt (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO). Die Berücksichtigung eines weiteren Freibetrages für Schwerbehinderte kam nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.

Soweit die Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren die vom FG nach seinem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag mangels genauer Angaben und wegen fehlender Unterlagen zu Recht nicht berücksichtigten Ratenzahlungsverpflichtungen durch Auskünfte und Unterlagen zu den einzelnen Forderungen, deren Höhe und deren Zusammensetzung (Hauptsacheforderung, Zinsen, Kosten) belegt und erstmals geltend macht, sie zahle ab Januar 1998 monatlich 250 DM an das FA zur Tilgung rückständiger Steuerschulden, kann dieses Vorbringen keine Berücksichtigung mehr finden.

Es kann offenbleiben, ob die offensichtlich erst während des Klageverfahrens zur Schuldenregulierung übernommenen Ratenzahlungsverpflichtungen, für die auch im Beschwerdeverfahren nicht näher dargelegt ist, ob es sich um Tilgungsraten auf die Schuld selbst oder um Zinszahlungen handelt, bei der Bemessung der monatlichen Raten im Rahmen der PKH-Gewährung angesetzt werden könnten (zur Berücksichtigung der Abzahlung von Schulden als besondere Belastungen i.S. von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO vgl. Zöller/Philippi, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 115 Rz. 39 bis 40 b).

Zwar kann die Beschwerde hinsichtlich der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen grundsätzlich auch auf neues tatsächliches Vorbringen gestützt werden (vgl. § 570 ZPO i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung und Senatsbeschluß vom 3. August 1993 VII B 71/93, BFH/NV 1994, 257, m.w.N.). Ebenso ist es zulässig, die tatsächlichen Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Belege noch im Beschwerdeverfahren einzureichen oder zu ergänzen. Indessen läßt sich hieraus nicht die rückwirkende Gewährung von PKH in Form geringerer Ratenzahlungen für das Klageverfahren der Antragstellerin rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Februar 1994 VIII B 79/93, BFH/NV 1994, 736). Durch die erstmals im Beschwerdeverfahren konkretisierten Tilgungsleistungen der Antragstellerin hat sich an der Rechtmäßigkeit des FG-Beschlusses im Zeitpunkt seines Ergehens nichts geändert, weil die Bewilligung von PKH grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt (Senatsbeschluß in BFH/NV 1994, 257, und BFH-Beschluß in BFH/NV 1994, 736, jeweils m.w.N.). Der Senat ist im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluß des FG über die Bewilligung oder Versagung von PKH zwar nicht darauf beschränkt, die Entscheidung der Vorinstanz auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, sondern hat das Begehren der Antragstellerin erneut in jeder Hinsicht und unter Einbeziehung der Änderung der Verhältnisse zu würdigen (BFH-Beschluß vom 18. Januar 1988 V B 106/87, BFH/NV 1990, 76, und Senatsbeschluß vom 15. September 1992 VII B 62/92, BFH/NV 1994, 149). Neues Vorbringen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers kann im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung von PKH aber grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 18. September 1997 VIII B 37/97, BFH/NV 1998, 490, 492, m.w.N.). Eine Rückwirkung der Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung hat der BFH nur dann und insoweit zugelassen, als der Antragsteller einen formgerechten Antrag unter Beifügung sämtlicher erforderlicher Unterlagen gestellt hat (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1994, 257, und in BFH/NV 1994, 734). Die gleichen Grundsätze gelten, wenn die Beschwerde sich nicht gegen die Ablehnung der PKH in vollem Umfang richtet, sondern mit ihr die Ermäßigung bereits bewilligter Ratenzahlungen begehrt wird. Danach könnten die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erstmals näher bezeichneten und belegten Ratenzahlungen allenfalls noch mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt werden (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 7. Februar 1996 III B 182/95, BFH/NV 1996, 781, m.w.N.). Die Frage der Bewilligung von PKH ab dem Zeitpunkt, zu dem die Antragstellerin die vollständigen Unterlagen vorgelegt hat, war nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung des FG. Sie kann daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der vom FG getroffenen Entscheidung hat die Nachholung der erforderlichen Angaben jedenfalls nicht (BFH-Beschluß vom 24. Februar 1997 XI B 179/96, BFH/NV 1997, 527).



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