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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.1998
Aktenzeichen: VII B 56/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 2
FGO § 155 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 155 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 227
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Festsetzung von Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuer- und Feststellungserklärung 1993 aufgrund mündlicher Verhandlung Mitte Dezember 1997 als unbegründet abgewiesen. Das FG führt u.a. aus, die mündliche Verhandlung sei nicht zu verlegen gewesen, denn der Kläger habe erhebliche Gründe i.S. von § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 227 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nicht vorgetragen. Die mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Anfang Dezember 1997 geführten Verhandlungen hätten nicht das Streitjahr betroffen.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde stützt der Kläger auf den Verfahrensmangel der vorsätzlichen Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Das Gericht habe zu Unrecht seine Fristverlängerungsanträge übergangen, obwohl er seine Verhinderung i.S. des § 227 ZPO nachgewiesen habe. Er habe auf sein durch Tabakdrogen hervorgerufenes Krankheitsbild hingewiesen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat läßt offen, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs schlüssig dargelegt ist (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO und zur Darlegung Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juni 1994 IX B 12/94, BFH/NV 1995, 130, m.w.N.). Denn der Kläger hat dazu lediglich ausgeführt, er habe seine Verhinderung i.S. des § 227 ZPO nachgewiesen, so daß sich die Übergehung seiner Fristverlängerungsanträge als vorsätzliche Verweigerung des rechtlichen Gehörs erweise.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger ist durch die Nichtverlegung des Termins von Mitte Dezember 1997, zu dem er nicht erschienen ist, nicht in seinem Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Er hat vor dem FG keine erheblichen Gründe i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO vorgetragen, die eine weitere Verlegung des bereits von Ende November 1997 auf Mitte Dezember 1997 verlegten Termins zur mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 432, m.w.N.). Einen eindeutigen Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung von Mitte Dezember 1997 hat der Kläger nicht gestellt. Soweit er mit mehreren Schreiben von Anfang Dezember 1997 jeweils Anträge auf Fristverlängerung bis Mitte Januar 1998 und darüber hinaus gestellt hat, da mit dem FA Gespräche über die Bearbeitung der Steuererklärungen für den Zeitraum 1995 stattgefunden hätten, betreffen diese Verhandlungen andere Veranlagungszeiträume und nicht das Streitjahr. Zudem ging es dabei allenfalls um die Abgabe der immer noch ausstehenden Steuererklärungen für die Jahre 1993 bis 1995 und nicht um die Berechtigung des FA zur Festsetzung eines Zwangsgeldes für die noch nicht erfolgte Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 1993. Aus diesen Verhandlungen ergab sich für das FG --selbst wenn der Buchführungshelfer des Klägers dem FA die Abgabe auch der Erklärungen für 1993 bis Mitte Januar 1998 angekündigt hat-- kein Grund für die Verlegung des Termins in dem Rechtsstreit über die Berechtigung des FA, das Zwangsgeld zur Durchsetzung der langjährig angeforderten Erklärungsabgabe festzusetzen.

Eine Terminverlegung war auch nicht deshalb veranlaßt, weil es dem Kläger krankheitsbedingt unmöglich gewesen wäre, an dem Termin von Mitte Dezember 1997 teilzunehmen. In der mit Schreiben von Anfang Dezember 1997 vorgelegten "Anlage von Ende November 1997" hebt der Kläger lediglich hervor, daß er infolge Geruchsbelästigung und Schadstoffanreicherung bei einer Terminwahrnehmung am ... November 1995 auch heute krankheitsbedingt nicht terminfähig sei". Das gleichzeitig vorgelegte Attest betraf nicht den Kläger selbst, sondern seinen Buchführungshelfer, Herrn S. Daß eine solche krankheitsbedingte Verhinderung auch noch am Tag der mündlichen Verhandlung Mitte Dezember 1997 vorgelegen hätte, ist weder vor dem FG vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

Der Kläger mußte, da der Termin von Mitte Dezember 1997 nicht aufgehoben worden war, davon ausgehen, daß er stattfinden würde. Er ist, obwohl ordnungsgemäß geladen, diesem Termin ohne Entschuldigung ferngeblieben und hat damit auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs in mündlicher Verhandlung verzichtet (vgl. BFH-Beschluß vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777). Daß das Gericht über seine "Fristverlängerungsanträge" nicht entschieden hatte, entschuldigt ihn nicht. Der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit, sich rechtzeitig durch Rückfrage bei dem FG zu vergewissern, ob der anberaumte Termin aufgehoben oder ob er durchgeführt werden würde. Als Rechtsanwalt war ihm auch die Bedeutung der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung bewußt.

Ende der Entscheidung

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