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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.1999
Aktenzeichen: VII B 57/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete im November 1994 beim Hauptzollamt, dessen Geschäfte nunmehr auf den Beklagten und Beschwerdegegner (HZA) übergegangen sind, sechs Sendungen mit Herrenhemden aus Baumwolle, gewebt (Unterposition 6205 2000 der Kombinierten Nomenklatur) mit Ursprung in Bangladesch zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Aufgrund der vorgelegten Ursprungszeugnisse der Form A wurde kein Zoll erhoben. Anläßlich einer Überprüfung der von der zuständigen Behörde in Bangladesch, dem Export Promotion Bureau (EPB), ausgestellten Präferenznachweise durch Beamte, die von der Europäischen Kommission nach Bangladesch entsandt worden waren, teilte das EPB diesen mit Schreiben vom Dezember 1996 mit, daß es u.a. die von der Klägerin vorgelegten Ursprungszeugnisse nicht ausgestellt habe. Das HZA erhob deshalb mit dem angefochtenen Steueränderungsbescheid Zoll in Höhe von ... DM von der Klägerin nach. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos.

Zusammengefaßt urteilte das Finanzgericht (FG) in seiner in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1999, 165 veröffentlichten Entscheidung, das HZA habe den Zoll zu Recht gemäß Art. 220 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) nachgefordert, weil die vorgelegten Ursprungszeugnisse nicht von der zuständigen Behörde des Entwicklungslandes ausgestellt waren und damit keine Ursprungszeugnisse i.S. von Art. 78 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Zollkodex-Durchführungsverordnung --ZKDVO--) der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 2. Juli 1993 (ABlEG Nr. L 253/1) sind, aufgrund derer die Präferenz hätte gewährt werden dürfen. Darüber hinaus gebe es im konkreten Fall keinen Anlaß daran zu zweifeln, daß das EPB die vorgelegten Präferenznachweise nicht ausgestellt habe, obwohl das FG zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen verpflichtet sei und substantiierten Zweifeln an der Richtigkeit der Mitteilung der drittländischen Behörde nachgehen müsse. Der Nacherhebung stehe auch Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK nicht entgegen. Es liege weder ein Irrtum einer deutschen Zollbehörde noch des EPB vor. Denn infolge des Umstandes, daß das EPB die Ursprungszeugnisse nicht ausgestellt habe, seien auch die Ursprungseigenschaften der eingeführten Waren dort nicht überprüft worden.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht, die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

a) Den Ausführungen der Klägerin ist zu entnehmen, daß sie die Rechtsfrage für von grundsätzlicher Bedeutung hält, ob die Mitteilung des EPB für das FG bindend ist, daß die vorgelegten Ursprungszeugnisse nicht von ihm, dem EPB, ausgestellt wurden. Der Senat hält diese Rechtsfrage jedoch entgegen den Ausführungen der Klägerin durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) für geklärt. Dem zu einer dem Art. 95 Abs. 3 ZKDVO --Art. 94 Abs. 3 ZKDVO i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 (ABlEG Nr. L 346/1)-- entsprechenden Vorschrift ergangenen Urteil des EuGH vom 17. Juli 1997 C-97/95 (EuGHE 1997, I-4209), das auch von der Klägerin genannt wird, ist zu entnehmen, daß eine von den Behörden des Ausfuhrstaats nach einer nachträglichen Prüfung des Präferenzpapiers an die Behörden des Einfuhrstaats gerichtete Mitteilung, in der die Behörden lediglich feststellen, daß die betreffende Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt und daher für nichtig zu erklären sei, ohne die Gründe anzugeben, die diese Nichtigerklärung rechtfertigen, als "Ergebnis der Prüfung" i.S. von Art. 95 Abs. 3 ZKDVO anzusehen ist und daß insoweit keine weitere Begründung der Mitteilung erforderlich ist.

Es trifft zwar zu, daß die in jenem Fall in Rede stehende Mitteilung den sachlichen Inhalt des Ursprungszeugnisses betraf, während im Streitfall das EPB mitteilte, daß die Ursprungszeugnisse (überhaupt) nicht von ihm ausgestellt worden seien. Es besteht aber kein Grund, die Grundsätze des EuGH-Urteils nicht auch auf den Streitfall anzuwenden. Vielmehr ist den Regeln über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Ursprungsbereich zu entnehmen, daß allgemein die Zuständigkeiten zwischen dem Ein- und dem Ausfuhrstaat dahin aufgeteilt sind, daß der Ausfuhrstaat grundsätzlich allein für die Erteilung der Ursprungszeugnisse und damit auch für die Überprüfung, ob sie ordnungsgemäß ausgestellt bzw. überhaupt von der zuständigen Behörde ausgestellt wurden, zuständig ist (vgl. EuGH in EuGHE 1997, I-4209 Rdnr. 32, m.w.N.). Nichts verpflichtet die Behörden des Einfuhrstaates dazu, die Richtigkeit des Ergebnisses der Prüfung der Ursprungszeugnisse durch den Ausfuhrstaat zu überprüfen und noch einmal selbst zu ermitteln, ob die erteilte Auskunft des Ausfuhrstaates zutrifft (vgl. EuGH in EuGHE 1997, I-4209 Rdnr. 37). Das gilt nicht nur im Hinblick auf den in den Ursprungszeugnissen bescheinigten Ursprung der Waren, sondern muß wegen der bestehenden Zuständigkeitsverteilung zwischen Ein- und Ausfuhrstaat entsprechend auch in bezug auf die Frage gelten, ob die Ursprungszeugnisse tatsächlich von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellt worden sind.

b) Die genannten Grundsätze beziehen sich zwar ausdrücklich auf Behörden. Der Senat zweifelt aber nicht daran, daß sie sich in gleicher Weise auch auf Gerichte beziehen. Denn die Gerichte haben insoweit nur über die Rechtmäßigkeit des Handelns der Behörde zu urteilen und können deshalb keine weitergehenden Pflichten zur Sachaufklärung als die betreffenden Behörden haben.

2. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel, daß das FG nicht aufgeklärt habe, ob die von der Klägerin vorgelegten Ursprungszeugnisse vom EPB ordnungsgemäß ausgestellt und ausgegeben wurden oder ob es sich dabei um Fälschungen handelt, bezieht sich nur auf die vom FG angestellten Hilfserwägungen, nach denen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Ursprungszeugnisse entgegen der Mitteilung des EPB doch von diesem ausgestellt worden sind. Versieht das FG sein Urteil mit einer Haupt- und einer Hilfsbegründung, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur begründet, wenn hinsichtlich jeder der beiden Begründungen ein Zulassungsgrund durchgreift (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 27. Juli 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1994, 559, und vom 18. März 1999 VIII B 60/98, BFH/NV 1999, 1233, m.w.N.). Da sich schon der hinsichtlich der Haupterwägung allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache als nicht durchgreifend erwiesen hat, kann die Frage, ob in bezug auf die vom FG gegebene Hilfsbegründung ein Verfahrensmangel vorliegt, dahingestellt bleiben. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde wäre, selbst wenn ein Verfahrensmangel in bezug auf die Hilfserwägungen des Gerichts vorläge, nicht erfolgreich, weil das Urteil, nicht auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

Ende der Entscheidung

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