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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: VII B 59/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Im März 2000 beantragte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beim Zollamt (ZA) in Amsterdam die Eröffnung von externen gemeinschaftlichen Versandverfahren für zwei Sendungen mit Kunstwerken. Die Warensendungen wurden jedoch weder bei der Bestimmungszollstelle gestellt noch an den für die zugelassene Empfängerin bestimmten Gestellungsort verbracht. Deshalb sind die entsprechenden Einfuhrabgaben gegen die Klägerin bestandskräftig festgesetzt worden.
Den auf Art. 239 des Zollkodex (ZK) gestützten Erstattungsantrag der Klägerin lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) ab. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass im Streitfall keine besonderen Umstände i.S. des Art. 239 ZK vorlägen und die Klägerin zudem offensichtlich fahrlässig gehandelt habe.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.
1. Soweit die Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht, ob "beim Transport besonders hochwertiger und empfindlicher Kunstgegenstände, die sich im Besitz des tschechischen Staates befinden, besondere Umstände im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren vorliegen, wenn die Sendung unplanmäßig außerhalb der Öffnungszeiten des ZA am Bestimmungsort ankommt und die Kunstwerke aufgrund der Gefahr der Beschädigung direkt beim Warenempfänger, einem öffentlichen Museum, abgeladen werden", formuliert sie keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Sie wendet sich vielmehr --gekleidet in eine allgemein gehaltene Frage-- gegen die Auffassung des FG, es lägen keine Umstände i.S. des Art. 239 ZK vor, aufgrund deren sie sich gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern in einer außergewöhnlichen Lage befinde. Einwendungen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des FG, mit denen eine fehlerhafte Anwendung und Auslegung des materiellen Rechts geltend gemacht wird, rechtfertigen jedoch die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215, m.w.N.).
Im Übrigen ist eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage auch nicht dargelegt, soweit die Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig erklärt, ob ein Wirtschaftsteilnehmer allein dadurch offensichtlich fahrlässig handelt, dass er sich rein formell als Hauptverpflichteter nach Art. 96 ZK im zollrechtlichen Versandverfahren einsetzen lässt, ohne jedoch die Beförderung selbst durchzuführen, und somit keinen eigenen tatsächlichen Einfluss auf den Ablauf des Transportes und auf die Erfüllung der zollrechtlichen Gestellungspflicht hat. Ob offensichtliche Fahrlässigkeit i.S. des Art. 239 ZK i.V.m. Art. 905 Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung vorliegt, ist nämlich in erster Linie aufgrund einer dem FG vorbehaltenen Würdigung der im Einzelfall festgestellten Tatsachen zu beantworten.
2. Wenn die Klägerin ferner sinngemäß geltend macht, es bestünden Zweifel bei der Auslegung des Art. 239 ZK, weshalb die vorgenannten Rechtsfragen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen seien, vermag auch dies die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen; denn die richtige Auslegung des Art. 239 ZK ist durch die bereits vom FG angeführte Rechtsprechung des EuGH geklärt, soweit sie einer allgemeinen, rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Die Entscheidung des Streitfalls erfordert es jedenfalls nicht, weitergehende Rechtssätze zur Auslegung dieser Vorschrift aufzustellen, sondern --was die Feststellung besonderer Umstände angeht-- diese auf einen besonders gelagerten Einzelfall anzuwenden.
Ende der Entscheidung
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