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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: VII B 6/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden mit Steuerbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) vom 1. April 1996 Einfuhrabgaben festgesetzt. Der Steuerbescheid wurde dem Kläger öffentlich zugestellt. Seinen gegen diesen Steuerbescheid im September 1999 erhobenen Einspruch nahm der Kläger im November 1999 zurück. Mit einem am 6. Dezember 1999 beim HZA eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger den Erlass der Einfuhrabgaben gemäß Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften --ZK-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 302/1). Mit Bescheid vom 19. Januar 2000 lehnte das HZA den Antrag wegen Verfristung ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 17. März 2000, woraufhin ihn das HZA darauf hinwies, dass der Bescheid vom 19. Januar 2000 bestandskräftig sei. Der Kläger machte daraufhin mit Schreiben vom 13. April 2000 geltend, dass sein Schreiben vom 17. März 2000 als neuer Erlassantrag zu werten sei. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2000 beantragte der Kläger erneut, den Steuerbescheid vom 1. April 1996 aufzuheben. Das HZA lehnte diesen Antrag ab; Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der Erlass von Einfuhrabgaben nach Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 1 ZK grundsätzlich auf Antrag erfolge, welcher vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner zu stellen sei. Da der Steuerbescheid vom 1. April 1996 als am 6. Dezember 1996 zugestellt gelte, habe der Kläger diese Antragsfrist zwar mit seinem am 6. Dezember 1999 beim HZA eingegangenen Erlassantrag gewahrt; jedoch sei der hierauf ergangene ablehnende Bescheid des HZA vom 19. Januar 2000 bestandskräftig geworden, weil der Kläger hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt habe. Deshalb könne der Kläger auch nicht mehr geltend machen, dass das HZA die Einfuhrabgaben von Amts wegen nach Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 3 ZK hätte erlassen müssen; im Übrigen habe das HZA auch nicht innerhalb der Antragsfrist festgestellt, dass die Erlassvoraussetzungen vorlägen. Die späteren Schreiben des Klägers, mit denen er den Erlass der Einfuhrabgaben beantragt habe, seien verfristet.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift der vom Kläger geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N., und vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie behauptet lediglich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, bezeichnet aber keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, indem sie am Ende der Beschwerdebegründung geltend macht, dass "diese Frage" --welche die Beschwerde allerdings nicht formuliert-- höchstrichterlich "noch nicht abschließend geklärt" sei und für "eine Vielzahl von Fällen bedeutsam" sei.
Wenn die Beschwerde vorträgt, dass
- die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung des Steuerbescheids vom 1. April 1996 nicht vorgelegen hätten, weil das HZA die Möglichkeit gehabt habe, durch Nachforschungen bei der Staatsanwaltschaft den Aufenthalt des Klägers zu erfahren,
- das HZA den fristgerechten Eingang des Erlassantrags vom 6. Dezember 1999 bestätigt habe und der Kläger deshalb habe darauf vertrauen dürfen, dass dieser Antrag --wie dann aber mit Bescheid vom 19. Januar 2000 geschehen-- nicht als verfristet abgelehnt werde,
- das HZA, wenn es seine Amtsermittlungspflichten erfüllt hätte, die Einfuhrabgaben gemäß Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 3 ZK von Amts wegen hätte erlassen müssen,
so wendet sie sich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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