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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.04.1998
Aktenzeichen: VII B 6/98
Rechtsgebiete: PKH
Vorschriften:
PKH |
Gründe
I. Der Beklagte (das Hauptzollamt), hat den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) als Abgabenschuldner für Zoll, Tabak- und Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) hat das Finanzgericht (FG) wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Zur Begründung hat es auf die Entscheidungsgründe des die Klage abweisenden Urteils vom selben Tage verwiesen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Versagung der PKH und macht geltend, seine Klage habe ursprünglich hinreichende Erfolgsaussichten gehabt. Dies machten schon die eingehenden Ausführungen des finanzgerichtlichen Urteils deutlich. Wäre die Sache klar und eindeutig zu Lasten des Antragstellers gewesen, wären solch umfangreiche Ausführungen und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich gewesen. Auch durch die beiden vorangegangenen Verfahren zum selben Sachverhalt, in denen der Antragsteller vollständig obsiegt habe, sei die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung hinreichend belegt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH durch das FG nicht statthaft, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht oder nicht mehr an den BFH gelangen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Januar 1994 VII B 233/93, BFH/NV 1994, 503, m.w.N.).
Im Streitfall kann die zugehörige Hauptsache --das Verfahren wegen der gegen den Antragsteller festgesetzten Eingangsabgaben-- nicht mehr an den BFH gelangen, weil das Verfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, daß er gegen das Urteil des FG Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision eingelegt habe. Auf Anfrage der Geschäftsstelle des Senats hat das FG mitgeteilt, daß der Antragsteller keines der genannten Rechtsmittel eingelegt hat. Damit ist das in der Sache ergangene Urteil des FG rechtskräftig.
Zwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß die PKH ausnahmsweise rückwirkend und sogar noch nach Abschluß des zugehörigen Hauptverfahrens bewilligt werden kann, wenn der Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen während des Verfahrens gestellt, aber wegen Säumigkeit des Gerichts nicht vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens verbeschieden worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838, m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist jedoch im Streitfall nicht gegeben. Der Antragsteller hat seinen PKH-Antrag erst am 18. November 1997 (Eingang beim FG am 19. November 1997) --also kurz vor der auf den 21. November 1997 angesetzten mündlichen Verhandlung-- gestellt, obwohl die Klage bereits mit Schriftsatz vom 2. September 1997 (Eingang beim FG am 3. September 1997) erhoben worden war. Wegen der wenigen Tage, die zwischen der Antragstellung und dem Termin für die mündliche Verhandlung lagen, konnte der Antragsteller nicht erwarten, daß das FG über seinen PKH-Antrag noch vor Durchführung der mündlichen Verhandlung entschied. Er muß es sich daher selbst zurechnen lassen, daß darüber erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und unter Zugrundelegung der daraus gewonnenen Erkenntnisse entschieden wurde.
Ende der Entscheidung
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