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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.08.1999
Aktenzeichen: VII B 6/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 76 Abs. 1 Satz 5
FGO § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 155
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Steuerbescheid vom ... 1995 für Abgaben in Höhe von insgesamt ... DM (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) in Anspruch genommen. Das HZA ging davon aus, daß die Klägerin bis Anfang 1994 insgesamt 39 Stangen unversteuerte und unverzollte Zigaretten von A.S. gekauft hat. Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Auch die beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Das FG stützte sich bei seiner Entscheidung insbesondere auf ein im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei den Eheleuten S. sichergestelltes Notizbuch. Aufgrund der Eintragungen im Notizbuch und den bei den Eheleuten S. sichergestellten Telefon- und Verkaufslisten kam das FG zu der Auffassung, daß A.S. mit eingeschmuggelten Zigaretten gehandelt habe. Der Klägerin sei der Ankauf von 39 Stangen unversteuerter und unverzollter Zigaretten zuzurechnen.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde stützt die Klägerin auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin rügt insbesondere einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, weil ein Beweisbeschluß, demzufolge die Strafakten des Amtsgerichts verwertet werden sollen, nicht gefaßt worden sei. Außerdem ergebe sich aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung, daß die Beteiligten nach der Beweisaufnahme keine Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gehabt hätten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihrer Begründung kein Verfahrensmangel i.S. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise bezeichnet ist.

Soweit die Klägerin vorträgt, das FG habe die Strafakten ohne Beweisbeschluß beigezogen und damit gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, ist die Rüge nicht schlüssig begründet.

Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, das heißt, daß der Sachverhalt erforderlichenfalls unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel so vollständig wie möglich aufzuklären ist. Das Gericht ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO). Dies bedeutet, daß das FG von sich aus auch Beweise erheben kann, die von den Beteiligten nicht angeboten sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 1994 IX R 101/90, BFHE 174, 301, BStBl II 1994, 660). Das gleiche gilt für Strafakten, die weitere Beweismittel wie Urkunden etc. enthalten und vom FG im Rahmen der ihm obliegenden Erforschung des Sachverhalts ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden können. Zieht das FG Strafakten zum Zwecke der Sachaufklärung bei (vgl. zur bloßen Beiziehung von Urkunden § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FGO), ergeht die Maßnahme als sog. prozeßleitende Verfügung oder als Aufklärungsanordnung; eines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf es nicht. Es trifft zwar zu, daß sich das FG wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme grundsätzlich die Kenntnis der Tatsachen, die es zur Grundlage seiner Entscheidung macht, selbst verschaffen muß. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos (vgl. hierzu schon BFH-Urteil vom 10. Januar 1978 VII R 106/74, BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311). Insbesondere kann sich das FG die Feststellungen aus einem in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteil zu eigen machen, falls nicht die Verfahrensbeteiligten substantiierte Einwendungen vortragen und entsprechende Beweisanträge stellen (vgl. BFH-Beschluß vom 25. November 1997 VII B 86/97, BFH/NV 1998, 738). Den Beteiligten bleibt es unbenommen, durch entsprechende Beweisanträge die Verwendung unmittelbarer Beweismittel anstelle des mittelbaren Beweismittels (z.B. Strafurteil) sicherzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463). Hiervon hat die Klägerin jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde, das FG habe den Beteiligten nach der Beweisaufnahme keine Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben, legt die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht schlüssig dar. Sie trägt nämlich nicht vor, was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch ausgeführt hätte. Diese Substantiierungspflicht folgt daraus, daß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs immer voraussetzt, daß dem Betroffenen die Möglichkeit zu weiteren Ausführungen genommen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 VIII R 52/91, BFH/NV 1993, 684).

Außerdem kann ein Verfahrensmangel nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift --wie die Gewährung des rechtlichen Gehörs-- betrifft, auf deren Beachtung die Prozeßbeteiligten verzichten können und tatsächlich verzichtet haben (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung). Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdeschrift keine Ausführungen dazu gemacht, ob sie in der mündlichen Verhandlung nach Schluß der Beweisaufnahme tatsächlich versucht hat, das Beweisergebnis zu würdigen und ob sie das FG daran gehindert hat.

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