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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.02.2002
Aktenzeichen: VII B 62/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde, gegen deren Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Bedenken erhoben werden können, ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht die Beschwerde sinngemäß darin, dass geklärt werden müsse, ob die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für ein Fahrzeug mit reduziertem Schadstoffausstoß um 20 % vom Jahr 2000 auf das Jahr 2001 und damit hinsichtlich der Besteuerung des Fahrzeugs des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf insgesamt 446 DM im Jahr mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sei, insbesondere, ob sie nicht erdrosselnde Wirkung habe und damit gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoße, wobei erstmals Maßstäbe dafür aufgestellt werden müssten, wenn eine Steuer solche Wirkung habe.
Diese Fragen rechtfertigen indes nicht die Zulassung der Revision, weil sie eindeutig so zu beantworten sind, wie sie das Finanzgericht in seinem angegriffenen Urteil beantwortet hat. Es gibt keinen Rechtssatz des Verfassungsrechts, der es dem Gesetzgeber verböte, eine Steuer um 20 % --oder auch um einen noch wesentlich höheren Prozentsatz-- von einem Jahr auf ein anderes zu erhöhen. Dies hat der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12/88 (BFHE 162, 141, BStBl II 1990, 929) erkannt und in seinem Beschluss vom 15. Juni 1999 VII R 86/98 (BFH/NV 1999, 1645) bekräftigt, wobei in dem dort entschiedenen Fall die Kraftfahrzeugsteuererhöhung sogar mehr als eine Verdoppelung ausmachte. Es gibt ebenso wenig einen Rechtssatz, der es dem Gesetzgeber verbietet, durch Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für bestimmte Fahrzeuge einen --nach seiner Ansicht ökologisch gebotenen oder zumindest sinnvollen-- Anreiz auszuüben, solche Fahrzeuge durch Fahrzeuge mit stärkerer Reduktion des Schadstoffausstoßes zu ersetzen. Auch dies hat der Senat bereits in den vorgenannten Entscheidungen ausgeführt. Dass jenen Anreiz zu schaffen sogar dann zulässig ist, wenn der Gesetzgeber zunächst das betreffende Fahrzeug selbst steuerlich privilegiert hat, dann jedoch aufgrund der technischen Entwicklung eine Umrüstung des Fahrzeugbestandes bzw. eine Ersetzung durch Fahrzeuge mit verbesserter Schadstoffreduktion für wünschenswert hält, ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom 24. April 2001 VII S 6/01 (BFH/NV 2001, 1303) und bedarf ebenfalls keiner Wiederholung. Dass endlich die Ansicht des Klägers, eine Kraftfahrzeugsteuerbelastung mit 446 DM pro Jahr habe "erdrosselnde Wirkung", abwegig ist, bedarf keiner näheren Ausführungen, ebenso wenig, dass es nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens sein kann, lösgelöst von den Umständen des konkreten Streitfalls für denkbare künftige Streitverfahren allgemeine Erwägungen darüber anzustellen, wann eine Steuer eine solche erdrosselnde Wirkung hätte.
Ende der Entscheidung
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