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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2004
Aktenzeichen: VII B 62/03
Rechtsgebiete: FGO, StVZO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 135 Abs. 2
StVZO § 23 Abs. 1 Satz 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) möchte erreichen, dass ihr Kfz, ein VW-Bus, als LKW besteuert wird. Das Finanzgericht (FG) hat das Fahrzeug als Kombinationsfahrzeug i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) angesehen und dem Kfz-Schein entnommen, dass sein zulässiges Gesamtgewicht 2 710 kg betrage. Es hat ferner die von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bereits im Verwaltungsverfahren eingeholte Auskunft der Straßenverkehrsbehörde berücksichtigt, dass die in dem Kfz-Schein enthaltene zusätzliche Eintragung, dass sich das zulässige Gesamtgewicht "bei Anhängerbetrieb" um 100 kg erhöhe, an dem straßenverkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht grundsätzlich nichts ändere.

Das FG hat deshalb die Klage abgewiesen, weil das Fahrzeug ein PKW sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der gerügt wird, das Urteil weiche von den Urteilen des beschließenden Senats vom 26. August 1997 VII R 60/97 (BFHE 183, 276, BStBl II 1997, 744) und vom 31. März 1998 VII R 116/97 (BFHE 185, 511, BStBl II 1998, 487) ab; denn in diesen Urteilen habe der Senat ausgeführt, das zulässige Gesamtgewicht sei der Kraftfahrzeugbesteuerung so zugrunde zu legen, wie es sich aus den Fahrzeugpapieren ergebe.

II. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sofern man die Bedenken gegen ihre Zulässigkeit (vgl. zu den Anforderungen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) überwindet, muss sie zurückgewiesen werden, weil das Urteil des FG von den in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Senats nicht abweicht und daher eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Bewahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich ist. Denn die Urteile des Senats äußern sich nicht zu der Frage, ob bei der Ermittlung des zulässigen Gesamtgewichts anhand der verkehrsbehördlichen Feststellungen eine bedingte Erhöhung desselben, wie sie hier von der Verkehrsbehörde vorgenommen worden ist, zu berücksichtigen oder ob ungeachtet dieser Bedingung "grundsätzlich" das festgelegte zulässige Gesamtgewicht zugrunde zu legen ist.

Die Beschwerde kann wegen dieser Frage auch nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) führen. Abgesehen davon, dass die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt ist, weil insbesondere nicht angegeben ist, inwiefern die richtige Beantwortung der vorgenannten Rechtsfrage zweifelhaft oder sogar strittig ist, bedarf diese Frage nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie zweifelsfrei nur so beantwortet werden kann, wie sie das FG beantwortet hat.

Dazu bemerkt der Senat Folgendes:

Die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen technischer Art wie des zulässigen Gesamtgewichts obliegt allein der Verkehrsbehörde. Sie werden im Allgemeinen im Kfz-Schein getroffen. Dass allerdings, wie die Beschwerde offenbar annimmt, allein in dem Kfz-Schein solche Feststellungen getroffen werden könnten, ist den eingangs genannten Entscheidungen des Senats nicht zu entnehmen. Der Senat kann jedoch offen lassen, ob das Gegenteil der Fall ist oder ob sogar Feststellungen mit Bindungswirkung mündlich getroffen werden können. Denn jedenfalls ist zuzulassen, dass die Verkehrsbehörde die von ihr in dem Kfz-Schein getroffenen Feststellungen dem FA erläutert, wenn sie für dieses nicht aus sich heraus ohne weiteres verständlich oder eindeutig sind. Überdies erscheint es auch angemessen und überzeugend, für die Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 6 StVZO nicht das zulässige Gesamtgewicht anzusetzen, das nur bei bestimmten Betriebsarten eines Kfz zulässig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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