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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.09.2004
Aktenzeichen: VII B 62/04
Rechtsgebiete: TabStG, FGO


Vorschriften:

TabStG § 12 Abs. 1
TabStG § 19
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) mit Bescheid vom 19. April 2000 wegen vorschriftswidriger Einfuhr von Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden. Für die Einfuhren in den Jahren 1993 und 1994 über einen österreichisch-deutschen Grenzübergang wurden Zoll, Tabak- und Einfuhrumsatzsteuer und für die Einfuhren in den Jahren 1995 bis 1999 aus Österreich, für die --mit Ausnahme des Jahres 1995-- bereits in Österreich Zoll und österreichische Tabak- und Einfuhrumsatzsteuer erhoben worden war, deutsche Tabaksteuer festgesetzt.

Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die vom Kläger gegen die Inanspruchnahme von Tabaksteuer für die Jahre 1993 bis 1999 erhobene Klage ab. Hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Doppelinanspruchnahme für Tabaksteuer in den Jahren 1995 bis 1999 führte das FG aus, die in Österreich erhobenen Abgaben beträfen das vorschriftwidrige Verbringen der Zigaretten aus einem Drittland (Ungarn) in das Zollgebiet der Gemeinschaft, während die streitgegenständliche Tabaksteuer an das unzulässigerweise entgegen § 12 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) --ohne Verwendung von Steuerzeichen-- erfolgte Verbringen aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anknüpfe (§ 19 Satz 1 TabStG). Infolge der vorangegangenen unrechtmäßigen Einfuhr der Zigaretten aus Ungarn nach Österreich sei eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bewirkt worden. Das anschließende Verbringen der Zigaretten von Österreich nach Deutschland ohne Inanspruchnahme des Steueraussetzungsverfahrens (§ 16 Abs. 1 Satz 1 TabStG) stelle ein gewerbliches "unversteuertes" Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat dar, das nach § 19 TabStG die Entstehung der Tabaksteuerschuld auslöse.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muss, wie sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergibt, qualifiziert begründet werden. Es muss in der Begründung dargelegt werden, dass die Voraussetzungen von wenigstens einem der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegen.

Die vom Kläger gegebene Begründung erfüllt diese Anforderung nicht. Sie erschöpft sich in der Behauptung --ohne dies näher auszuführen--, das FG habe den Umfang des Klageantrags verkannt, und zudem eine unzutreffende tabaksteuerrechtliche Wertung vorgenommen. Entgegen der Auffassung des FG liege eine unzulässige Doppelbesteuerung vor. Dies führe bei aufeinander folgendem Verbringen von Zigaretten aus einem Drittland durch mehrere Mitgliedstaaten zu einem grotesken und willkürlichen Ergebnis. Damit wendet sich die Beschwerde allein gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Dieser Einwand kann indes nicht zur Zulassung der Revision führen, weil damit kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.). Im Übrigen entspricht die Rechtsauffassung des FG dem Gesetz.



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