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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: VII B 62/07
Rechtsgebiete: AO, FGO, StBerG
Vorschriften:
AO § 284 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 17. März 2004 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei; vielmehr sei insbesondere in Anbetracht der ständig wachsenden Steuerschulden davon auszugehen, dass der Kläger völlig überschuldet sei und seine Vermögensverhältnisse nicht mehr im Griff habe. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Allein die Behauptungen, dass keine Zugriffsmöglichkeit auf Mandantengelder bestehe und dass die Beratung bisher stets beanstandungsfrei durchgeführt worden sei, reichten insoweit nicht. Vielmehr müsse in Anbetracht des steuerlichen Verhaltens des Klägers an seiner Zuverlässigkeit gezweifelt werden, denn er habe regelmäßig Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen nicht bzw. verspätet abgegeben.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.
Allein mit dem Vorbringen der Beschwerde, dass der Kläger den sog. Entlastungsbeweis, dass trotz des Vermögensverfalls eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen ausgeschlossen sei, bereits dadurch erbracht habe, dass er trotz Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die bereits mehrere Jahre zurückliege, die Interessen seiner Auftraggeber stets ordnungsgemäß wahrgenommen habe, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Die aus diesem Beschwerdevorbringen hergeleitete allgemein formulierte Frage, ob hinsichtlich des Entlastungsbeweises zu berücksichtigen ist, dass der Steuerberater bisher die Angelegenheiten seiner Auftraggeber beanstandungsfrei durchgeführt hat, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.
Die im Zusammenhang mit dem sog. Entlastungsbeweis stehenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt. Bei einem Vermögensverfall des Steuerberaters sieht § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG den Widerruf der Bestellung zwingend vor, es sei denn, die Interessen der Auftraggeber sind dadurch nicht gefährdet. Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992). Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).
Im Streitfall hat das FG einen solchen substantiierten und glaubhaften Vortrag des Klägers zum Entlastungsbeweis vermisst und es hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb es eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber des Klägers für nicht ausgeschlossen hielt. Anders als die Beschwerde vorträgt, hat das FG dabei das klägerische Vorbringen, die Beratung bisher ohne Beanstandungen durchgeführt zu haben, nicht unberücksichtigt gelassen, jedoch hat es dieses Vorbringen in Anbetracht der festgestellten Unzuverlässigkeit des Klägers in eigenen steuerlichen Angelegenheiten für den Entlastungsbeweis nicht ausreichen lassen, was der Rechtsprechung des beschließenden Senats entspricht (vgl. dazu Senatsurteil in HFR 2000, 741; Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). Wenn die Beschwerde demgegenüber die beanstandungsfreie Beratungstätigkeit des Klägers in der Vergangenheit als den entscheidenden Gesichtspunkt ansieht, so würdigt sie die Tatsachen anders, als es das FG getan hat, zeigt jedoch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.
Ende der Entscheidung
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