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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.2002
Aktenzeichen: VII B 64/02
Rechtsgebiete: FGO, MinöStV


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt als Rechtsnachfolgerin der Firma X, einer Mineralölhändlerin, von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) wegen Zahlungsausfalls eines in Konkurs gegangenen Warenabnehmers der X, der Firma Y, die Vergütung des in den ausgefallenen Kaufpreisforderungen enthaltenen Mineralölsteueranteils aus Lieferungen von insgesamt ... Liter versteuerten Dieselkraftstoffs in dem Zeitraum vom 4. April bis 18. Juli 1997. Den von X gestellten Vergütungsantrag in Höhe von ... DM lehnte das HZA ab. Einspruch und die auf einen Betrag in Höhe von ... DM ermäßigte Klage der X vor dem Finanzgericht (FG) blieben erfolglos.

Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Lieferungen vom 4. April bis 30. Juni 1997 seien nicht die Kaufpreisforderungen ausgefallen, sondern die an deren Stelle getretenen Wechselforderungen. Nach erfolgter Lieferung habe nämlich X jeweils den geschuldeten Verkaufspreis für den gelieferten Kraftstoff durch Bankeinzug vom Konto der Y eingezogen und einen über den gleichen Betrag an eigene Order ausgestellten Wechsel der Y übergeben; die Y habe sodann die Wechsel mit einem Akzept versehen und an ihre Hausbank veräußert; bei Fälligkeit der Wechsel (drei Monate) sollte Y sie bei der Hausbank einlösen. Dazu sei es jedoch nicht mehr gekommen, weil Y am 24. Juli 1997 einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt habe und das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tage die Bestellung eines Sequesters und ein allgemeines Veräußerungs- und Verfügungsverbot angeordnet habe. Aus diesem Grunde seien die Wechsel teilweise der X zur Zahlung präsentiert worden, teilweise seien sie zu Protest gegangen, wodurch in der Folge die X von der Hausbank der Y als Wechselaussteller in Anspruch genommen worden sei. Bei den Wechselforderungen handele es sich um von den zugrunde liegenden Kausalgeschäften losgelöste, abstrakte Forderungen, die folglich von den Kaufpreisforderungen rechtlich getrennt zu behandeln seien. X habe durch die Ausstellung der Wechsel der Y Kredit eingeräumt und sei dadurch zusätzlich das damit verbundene Risiko der Ausstellerhaftung eingegangen. Dieses zusätzliche Risiko könne sie nicht auf den Fiskus abwälzen. Hinzu komme, dass sich X auf eine dreimonatige Laufzeit der Wechsel eingelassen habe und sich damit jeglicher Maßnahmen, die der Lieferant des Mineralöls gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStV) vom 15. September 1993 (BGBl I, 1602) zur Vermeidung des Zahlungsausfalls seines Abnehmers treffen müsse, für diese Zeit begeben habe. Infolge der Ausstellung der Wechsel habe X jegliche Möglichkeit von Beitreibungsmaßnahmen nach Fälligkeit der Kaufpreisforderungen von Anfang an aus der Hand gegeben. Auf die rechtliche Konstruktion hinsichtlich des Verhältnisses von Kaufpreisforderung und Wechselforderung komme es aus diesem Grund nicht entscheidend an.

Hinsichtlich der letzten fünf Lieferungen im Juli 1997 müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass X die gerichtliche Verfolgung ihrer Ansprüche nicht spätestens etwa zwei Monate nach der Lieferung des Kraftstoffs in die Wege geleitet habe, so wie es § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nach der Auslegung durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) verlange. Zwar habe der Abnehmer Y bereits am 24. Juli 1997 Konkursantrag gestellt; das Konkursverfahren sei jedoch erst am 1. Oktober 1997 eröffnet worden. In der Zwischenzeit sei X untätig geblieben, obwohl sie trotz der angeordneten Sequestration an der Verfolgung ihrer Ansprüche nicht gehindert gewesen sei und ihre Ansprüche z.B. durch Erwirkung eines Mahnbescheids hätte verfolgen können, um so im Falle einer etwaigen Ablehnung des Konkursantrags unverzüglich die weitere Durchsetzung der Ansprüche betreiben zu können. Da X somit rechtlich mögliche und ihr zu Gebote stehende Maßnahmen der gerichtlichen Verfolgung unterlassen habe, verdiene sie die Abwälzung des Steuerrisikos auf die Allgemeinheit nicht, auch wenn dieses Verhalten letzten Endes nicht kausal für den Forderungsausfall gewesen sei, weil über das Vermögen der Y später tatsächlich das Konkursverfahren eröffnet worden sei.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision gegen das finanzgerichtliche Urteil unter den Gesichtspunkten der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und wirft auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

1. Soweit die Klägerin die rechtliche Beurteilung des ersten Sachverhaltskomplexes (Lieferungen bis 30. Juni 1997) durch das FG in Frage stellt und vorbringt, die Auffassung des FG, es sei nicht die Kaufpreisforderung, sondern vielmehr eine hiervon losgelöste abstrakte Wechselforderung ausgefallen, weiche von der Auffassung des Bundesgerichtshofs und anderer Zivilgerichte ab, die in derartigen Fällen vom Vorliegen eines sogenannten verbundenen Geschäfts (tatsächliche und wirtschaftliche Einheit des Wechselgeschäfts mit dem Kaufgeschäft) ausgingen, kann dahinstehen, ob die Klägerin die behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt hat. Denn diese (anfängliche) Beurteilung des FG war letztlich für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich. Das FG hat hierzu wörtlich ausgeführt: "Daher ist es auch unbeachtlich, ob man der von der Klägerin vorgetragenen rechtlichen Konstruktion folgen würde, die Kaufpreiszahlung sei zunächst nur 'quasi vorläufig' unter der Bedingung der nachfolgenden Einlösung des Wechsels erfolgt. Denn jedenfalls hat die Klägerin innerhalb der Laufzeit der Wechsel auf einen drohenden Forderungsausfall nicht mehr reagieren können, da sie die Möglichkeit von Beitreibungsmaßnahmen nach Fälligkeit der Kaufpreisforderung durch die Ausstellung der Wechsel bereits von Anfang aus der Hand gegeben hat."

Tragender Gesichtspunkt des Urteils des FG zu diesem Sachverhaltskomplex war somit nicht das rechtliche Verhältnis von Kaufpreisforderungen und Wechselforderungen, sondern das durch die Ausstellung von Drei-Monats-Wechseln bewirkte Hinausschieben der Fälligkeit der Zahlungsansprüche aus den Mineralöllieferungen auf einen Zeitpunkt, der von vornherein ausschloss, dass X bzw. die Klägerin im Falle eines Falles die gerichtliche Geltendmachung ihrer Kaufpreisansprüche rechtzeitig i.S. des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV, nach der Rechtsprechung des Senats also spätestens etwa zwei Monate nach Belieferung (BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, BFHE 188, 217, und vom 8. Februar 2000 VII B 269/99, BFHE 191, 179), hätte in die Wege leiten können. Wer über einen so langen Zeitraum großzügig Kredit gewährt, darf nicht damit rechnen, bei einem schließlichen Ausfall der Forderungen durch die Allgemeinheit entschädigt zu werden. Damit ergibt sich, dass das angefochtene Urteil nicht auf der von der Klägerin geltend gemachten Divergenz, sofern sie denn überhaupt besteht, beruhen kann.

Wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit kommt daher auch den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen, ob die vorliegende Gestaltung als verbundenes Geschäft zu betrachten sei, und ob ein Hinausschieben des Zahlungsziels durch Raten- oder Wechselvereinbarung grundsätzlich zulässig sei, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn diese Fragen wären in einem möglichen Revisionsverfahren aus dem genannten Grund (Kreditgewährung für einen zu langen Zeitraum) nicht klärungsfähig.

2. Was den zweiten Sachverhaltskomplex (Lieferungen im Juli 1997, für die keine Wechsel ausgestellt worden sind) anbelangt, beanstandet die Klägerin die Auffassung des FG, im Streitfall sei, obwohl die Anmeldung der Ansprüche zur Konkurstabelle unverzüglich erfolgt sei, gleichwohl das Erfordernis der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nicht erfüllt worden.

Die in diesem Zusammenhang erhobenen Divergenzrügen greifen, abgesehen davon, dass die Divergenzen nicht ordnungsgemäß i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden sind, nicht durch. Wie das FG nämlich zutreffend ausgeführt hat, hat der Senat bereits entschieden, dass die bloße Anordnung der Sequestration in Verbindung mit dem Erlass eines allgemeinen Veräußerungsverbots nach dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden alten Konkursrecht der Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens und sogar der Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht im Wege standen (BFH-Beschluss vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609). Wer seinen Vergütungsanspruch bewahren will, darf, wenn der Schuldner Konkursantrag gestellt hat, nicht untätig abwarten, ob das Konkursverfahren auch eröffnet wird, sondern muss, zumal die Vermögenssituation eines sich für zahlungsunfähig erklärenden Schuldners von vornherein nicht zuverlässig abzuschätzen ist, auch jetzt noch die ihm rechtlich möglichen und zumutbaren gerichtlichen Maßnahmen (z.B. die Erwirkung eines Mahnbescheids) ergreifen, um im Falle einer Ablehnung des Konkursantrags unverzüglich auf die weitere Durchsetzung seiner Ansprüche hinwirken zu können. Wer untätig bleibt, verliert seinen Vergütungsanspruch, selbst wenn später das Konkursverfahren tatsächlich eröffnet wird und die Forderungen zur Konkurstabelle angemeldet werden. Auf Zumutbarkeits- oder Verschuldenserwägungen sowie auf eine Kausalitätsbetrachtung ex-post kommt es bei den gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV zu ergreifenden erforderlichen Maßnahmen der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nicht an (BFH-Beschluss vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373).

Unabhängig von der vom FG gegebenen Begründung weist der Senat im Übrigen auf einen weiteren Gesichtspunkt hin, der den Vergütungsanspruch der Klägerin für die ausgefallenen Forderungen aus den Juli-Lieferungen ausschließt. Bereits bei der ersten Juli-Lieferung, nämlich am 4. Juli 1997, war bereits ein Zeitraum von drei Monaten vergangen, ohne dass Y die Lieferung vom 4. April 1997 beglichen hätte. Das bedeutet, dass nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats zu § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV diese Lieferung, wollte der Mineralöllieferant seinen möglichen Vergütungsanspruch nicht verlieren, bereits wegen des zu langen Zeitraums des Noch-Offenstehens der Kaufpreisforderung gar nicht mehr hätte erfolgen dürfen, denn die einzelnen Lieferungen dürfen nicht isoliert betrachtet werden (Urteil des Senats vom 2. Februar 1999 VII R 18/98, BFHE 188, 208; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 9. August 2002 VII B 311/01, zur Veröffentlichung in BFH/NV vorgesehen). Schon dies zeigt, dass die Dauer der Kreditgewährung im Streitfall von vornherein eine Einhaltung der Anforderungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV unmöglich macht und daher einem möglichen Vergütungsanspruch im Wege steht.

Ende der Entscheidung

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