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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.07.1999
Aktenzeichen: VII B 64/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 56
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 2
FGO § 56 Abs. 2 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat wegen Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer aufgrund des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 gegen den an ihn ergangenen Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Wegen Nichtzulassung der Revision in diesem, dem Kläger am 21. Januar 1999 zugestellten Urteil, hat der Kläger mit am 23. Februar 1999 beim FG abgegebener Beschwerdeschrift ein Rechtsmittel eingelegt. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des beschließenden Senats, daß die Beschwerdefrist nicht gewahrt worden ist, hat der Kläger mit am 30. April 1999 bei dem Senat eingegangenem Schriftsatz folgendes vorgetragen:

Als er am letzten Tag der Beschwerdefrist gegen 23.30 Uhr die Beschwerdeschrift per Fax unter der zuletzt in einem Schreiben des FG vom November 1998 angegebenen Faxnummer habe senden wollen, habe er auch bei mehrfacher Wiederholung die Nachricht "Kein Anschluß unter dieser Nummer" erhalten. Auch die Auskunft der Telekom habe ihm die zutreffende Faxnummer des FG nicht benennen können. Das FG habe sie offenbar nach Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens geändert, ohne ihm oder zumindest den Telefonauskunftsdiensten Mitteilung davon zu machen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gewahrt worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist kann dem Kläger nicht nach § 56 FGO gewährt werden. Denn Wiedereinsetzung wird nach § 56 Abs. 1 FGO grundsätzlich nur auf Antrag gewährt, welcher nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist, welches für die Versäumung der Frist ursächlich war. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Kläger erkannte, daß die Frist infolge Nichterreichbarkeit des FG mittels Telefax versäumt war (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1994 X ZB 15/94, Versicherungsrecht 1995, 317). Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger noch am Abend des 22. Februar 1999 bemerkt, daß er das FG unter der ihm bekannten und vom FG angegebenen Faxnummer nicht werde erreichen können. Damit stimmt überein, daß er seine Beschwerdeschrift am folgenden Tag offenbar selbst zum FG gebracht oder durch Boten hat bringen lassen. Dementsprechend hätte er binnen zwei Wochen den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen und dabei nach § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO die Tatsachen zur Begründung seines Antrags vortragen müssen. Die Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO ist nicht erst, wie der Kläger offenbar annimmt, durch das Schreiben der Geschäftsstelle des Senats in Lauf gesetzt worden, mit welchem der Kläger auf die --ihm bereits bekannte-- Tatsache hingewiesen worden ist, daß die Beschwerdefrist versäumt worden ist.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO ungeachtet des nicht fristgerechten Antrags kommt nicht in Betracht. Zwar hat der Kläger, wie diese Vorschrift verlangt, die versäumte Rechtshandlung --die Beschwerdeeinlegung-- innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO nachgeholt. Wiedereinsetzung ohne Antrag nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO kann jedoch nur dann gewährt werden, wenn entweder innerhalb der Antragsfrist auch der Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht worden ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juni 1992 V B 57/92, BFH/NV 1993, 249) oder wenn dieser, weil offen- oder aktenkundig, dem Gericht ohnedies bekannt ist (Beschluß des BFH vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137). Daran fehlt es hier. Dem erkennenden Senat ist innerhalb der Antragsfrist weder mitgeteilt worden, daß der Kläger durch eine offenbar selbst der Telekom noch nicht bekanntgegebene neue Faxnummer des FG an der rechtzeitigen Übermittlung seiner Beschwerdeschrift gehindert war, noch war ihm dieser Sachverhalt anderweit bekannt oder aus den Akten ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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